Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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Damit sich die Vernehmlassungsteilnehmer wie später die eidgenössischen Räte nicht in kurzen Abständen mit zwei separaten Vorlagen zu demselben Gesetz befassen müssen und im Interesse einer inhaltlichen Kohärenz der gesetzlichen Anpassungen, unterbreitet der Bundesrat seine Vorschläge zur Umsetzung der beiden Vorstösse in einer umfassenden Vorlage. Die Grundlagen hierzu wurden in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) gebildeten Arbeitsgruppe ausgearbeitet. Diese umfasste Vertreterinnen und Vertreter seitens Polizei (einschliesslich Kriminaltechnik) und Staatsanwaltschaft wie auch der Rechtsmedizin (Forensische Genetik), die Präsidentin der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen GUMEK5 sowie Mitarbeitende des EDÖB, des Bundesamtes für Justiz und von fedpol. Die Arbeitsgruppe schloss ihre Arbeiten im Oktober 2017 ab.

1.1.3 Zusätzliche Regelungsthemen

In der Praxis hat sich seit dem Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes weiterer Anpassungsbedarf oder Bedarf für Neuregelungen gezeigt, der zusätzlich in die Gesetzesvorlage aufgenommen werden soll.

Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug

Das Bundesstrafgericht hat mit einem Urteil vom 6. Oktober 2015 entschieden, dass das geltende DNA-Profil-Gesetz – ohne dies ausdrücklich vorzusehen – auch dazu befugt, erweiterte Suchläufe mit Verwandtschaftsbezug durchzuführen, also das, was im französischen Sprachraum als recherche en parentèle oder auch recherche familiale, englisch als familial search und deutsch gemeinhin als Verwandtenrecherche bezeichnet wird.6 In der schweizerischen gesetzlichen Regelung soll indessen von der Verwendung des Begriffs «Verwandtenrecherche» abgesehen werden, da er missverständlich sein kann. Bei diesem speziellen Suchlauf wird im DNA-Profil-Informationssystem nach Personen gesucht, deren DNA-Profil dem Profil der am Tatort gefundenen Spur ähnlich ist, also nach Personen, die mit der Spurengeberin oder dem Spurengeber verwandt sein könnten. Die anschliessenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden basieren auf dem Ergebnis dieses Abgleichs als Ausgangspunkt. Solche Ermittlungen erfolgen im Weiteren immer einzelfallbezogen, richten sich also wie bei jedem anderen Strafverfahren nur gegen Personen, gegen die auch tatsächlich ein Tatverdacht besteht. Dieser «erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug» soll im Interesse der Rechtssicherheit in der StPO und im Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)7 neu ausdrücklich geregelt werden. Der Bundesrat hat die Prüfung einer solchen gesetzlichen Regelung in seiner Stellungnahme zur Interpellation 17.4230 Mazzone «Verwandtenrecherche mittels DNA im Rahmen von Strafverfahren. Wird der Bundesrat darauf verzichten?» in Aussicht gestellt.

Inhaltliche Abgrenzung zwischen DNA-Profil-Gesetz und StPO

Die StPO regelt in ihrem 5. Titel die strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Die DNA-Analyse ist eine dieser Massnahmen. Ihre erstmalige formell-gesetzliche Regelung erfuhr die forensische DNA-Analyse jedoch bereits mit dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003. Im Jahre 2000, als der Bundesrat die Botschaft zur Schaffung des DNA-Profil-Gesetzes vorlegte, war noch offen, ob diese Materie zum gege-

5Albertini Nicola, Leiter Forensik, Kantonspolizei VD, Vertreter der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizei-

chefs (VSKC); Cossu Christian, Institut für Rechtsmedizin St. Gallen, Vorsitzender der Sektion Forensische Genetik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM); Gallati Sabina, Präsidentin der GUMEK; Kratzer Adelgunde, Leiterin Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich; Meier Marcel, Staatsanwalt, Kt. BE, Vertreter der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK); Sollberger Thomas, Chef Kriminalabteilung, Kantonspolizei BE, Vertreter der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS); Voegeli Pamela, Stv. Leiterin Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich, Leiterin der EDNA-Koordinationsstelle); Vogt Nicole, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Kantonspolizei BE, Vertreterin KKPKS.

6Bundesstrafgericht, Urteil BB.2015.17.

7 SR 322.1