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Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 8 Seiten

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Art. 13 Höhe der Pauschalbeiträge

Die Höhe der Pauschalbeiträge wird nach dem Verfahren im Anhang berechnet.

Art. 14 Berichterstattung

Die Kantone berichten der Geschäftsstelle jährlich per Ende April über die Verwendung der Mittel.

4. Abschnitt: Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds

Art. 15 Stellung

Die Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 (RVOV).

Art. 16 Einsetzung, Zusammensetzung und Organisation

1Der Bundesrat setzt die Fachkommission ein und ernennt deren Mitglieder.

2Die Fachkommission setzt sich aus fünf bis sieben Fachpersonen aus dem Präventions- und Gesundheitsförderungsbereich zusammen.

3Sie bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Geschäftsreglement.

4Das Sekretariat der Fachkommission wird von der Geschäftsstelle geführt.

Art. 17 Aufgabe

1Die Fachkommission begutachtet die Gesuche um Kostenbeiträge und gibt Empfehlungen zuhanden der Geschäftsstelle ab.

2Die Fachkommission bezieht die Stellungnahmen des BASPO und der Sachverständigen in ihre Begutachtung ein.

Art. 18 Ausstand und Verschwiegenheit

1Die Mitglieder der Fachkommission treten im Falle eines Interessenkonflikts in den Ausstand.

2Sie unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

Art. 19 Übriges anwendbares Recht

Im Übrigen gelten die Artikel 8a–8iterRVOV.

4 SR 172.010.1