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Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 8 Seiten

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Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Tabaksteuergesetzes vom

21. März 19691,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fonds

Der Tabakpräventionsfonds (Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20052.

Art. 2 Zweck des Fonds

1Aus dem Fonds werden Finanzhilfen für Massnahmen der Tabakprävention ausgerichtet.

2Die Präventionsmassnahmen müssen insbesondere ausgerichtet sein auf:

a. die Verminderung des Tabakkonsums durch:

1. die Verhinderung des Einstiegs,

2. die Förderung des Ausstiegs;

b. den Schutz vor Passivrauchen;

c. die Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit über die Auswirkungen des Tabakkonsums;

d. die Förderung der Kooperation zwischen den in der Tabakprävention tätigen Stellen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten;

e. die Förderung von Synergien zwischen den Präventionsmassnahmen;

f. die Schaffung von präventionsunterstützenden Rahmenbedingungen;

1 SR 641.31

2 SR 611.0

2019–......