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Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 8 Seiten

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5. Abschnitt: Finanzen

Art. 20 Finanzierung

Der Fonds finanziert sich aus:

a. Abgaben nach Artikel 38 TStV;

b. direkten Zuwendungen Dritter;

c. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, die aufgrund ihrer Auflagen dem Fonds zugewiesen werden können;

d. Zinserträgen und übrigen Erträgen aus den Aktiven.

Art. 21 Vermögensverwaltung

1Das Vermögen des Fonds wird bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angelegt und im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.

2Die Verzinsung des Vermögens richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20065.

3Die Zinserträge und die übrigen Erträge werden dem Fonds jährlich gutgeschrieben.

Art. 22 Mittelverwendung

1Für die Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme sind 15 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Abgaben nach Artikel 38 TStV vorgesehen.

2Für Präventionsmassnahmen im Bereich Sport und Bewegung wird die Verwendung von 20–30 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Abgaben nach Artikel 38 TStV angestrebt.

Art. 23 Verwaltungskosten und Entschädigungen

Die Verwaltungskosten des Fonds und der Geschäftsstelle sowie die Entschädigungen für die Mitglieder der Fachkommission werden aus Mitteln des Fonds gedeckt.

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24 Allgemeine Aufsicht

1Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

2Die Geschäftsstelle erstellt zuhanden des EDI insbesondere folgende Berichte:

a. ein Jahresprogramm;

5 SR 611.01