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Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 8 Seiten
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g. die Förderung der Forschung.
Art. 3 Grundsatz
Finanzhilfen für Tabakpräventionsmassnahmen werden gewährt als:
a. Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen;
b. Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme.
Art. 4 Geschäftsstelle
1Der Fonds wird von einer Geschäftsstelle im Bundesamt für Gesundheit (BAG) verwaltet.
2Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie plant und initiiert Präventionsmassnahmen.
b. Sie kann selbst Präventionsmassnahmen durchführen.
c. Sie entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.
d. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten.
3Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport (BASPO).
4Sie kann zur strategischen Ausrichtung des Tabakpräventionsfonds und zu Fragen der Tabakprävention weitere Sachverständige beiziehen, insbesondere die Eidgenössische Kommission für Fragen zu Sucht und Prävention nichtübertragbarer Krankheiten.
2. Abschnitt: Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen
Art. 5 Voraussetzungen
1Kostenbeiträge werden Organisationen der Tabakprävention und anderen Rechtsträgern ausgerichtet für Präventionsmassnahmen, die:
a. dem Zweck des Fonds entsprechen;
b. wirtschaftlich und nachhaltig sind;
c. einen Beitrag zu nationalen Strategien im Bereich der Tabakprävention leisten;
d. voraussichtlich eine hohe Wirksamkeit haben;
e. den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventionsarbeit entsprechen; und
f. einem Controlling unterliegen und evaluiert werden.
2Es besteht kein Anspruch auf Kostenbeiträge.