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Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 8 Seiten

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Anhang

(Art. 13)

Berechnung der Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Die Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme werden nach dem folgenden Verfahren berechnet:

1. Zuerst wird der Betrag ermittelt, der gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 für die Pauschalbeiträge eingesetzt wird (Kantonsanteil). Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschalbeiträge im Jahr der Gesuchstellung gilt der Kantonsanteil des Vorjahres.

2. Gestützt auf den Kantonsanteil wird berechnet, welchen Pauschalbeitrag jeder Kanton erhalten würde, wenn im Jahr der Gesuchstellung allen Kantonen Pauschalbeiträge zugesprochen würden. Diese Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:

2.1 Jedem Kanton wird ein Grundbeitrag von 30 000 Franken zugerechnet (total 780 000 Franken).

2.2 Die Summe der Grundbeiträge (780 000 Franken) wird vom Kantonsanteil abgezogen.

2.3 Der Differenzbetrag aus der Subtraktion nach Ziffer 2.2 wird proportional nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.

2.4 Die Summe des Grundbeitrags und des einem Kanton zustehenden Anteils des Differenzbetrags nach Ziffer 2.3 ergibt für jeden Kanton den Pauschalbeitrag.

3. Werden im betreffenden Jahr nicht allen Kantonen Pauschalbeiträge zugesprochen, so wird der Pauschalbeitrag nach Ziffer 2.4 jedes berücksichtigten Kantons um maximal 20 Prozent erhöht, sodass der Kantonsanteil möglichst ausgeschöpft wird.