Vorlage

Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 8 Höhe der Kostenbeiträge

1Die Höhe der Kostenbeiträge orientiert sich:

a. am strategischen Interesse der Präventionsmassnahme;

b. an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

2Der Kostenbeitrag beträgt höchstens 80 Prozent der budgetierten Kosten.

Art. 9 Auszahlung

1Die Auszahlung der Kostenbeiträge wird in der Verfügung oder im Vertrag geregelt.

2Die gestaffelte Auszahlung ist zulässig.

3Die Auszahlung kann an den Nachweis gebunden werden, dass Teile der Präventionsmassnahmen bereits durchgeführt worden sind.

3. Abschnitt: Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Art. 10 Voraussetzungen

Pauschalbeiträge werden Kantonen ausgerichtet, die über ein kantonales Tabakpräventionsprogramm verfügen, das den Grundsätzen entspricht, die in einer nationalen Strategie im Bereich der Tabakprävention festgelegt sind.

Art. 11 Gesuche

1Gesuche um Pauschalbeiträge müssen jeweils bis zum 30. Juni eingereicht werden.

2Im Gesuch ist darzulegen, dass das Programm den Grundsätzen nach Artikel 10 entspricht. Dem Gesuch ist eine Dokumentation des Programms beizulegen.

3Die Kantone können Pauschalbeiträge für jeweils maximal vier Jahre beantragen.

Art. 12 Verfahren

1Die Geschäftsstelle prüft die Gesuche. Sie weist unvollständige oder unklare Gesuche zur Ergänzung oder Verdeutlichung an den Kanton zurück.

2Sie entscheidet über die Gesuche bis spätestens am 30. September mit einer Verfügung.

3Beantragt ein Kanton Pauschalbeiträge für zwei, drei oder vier Jahre, so wird der Pauschalbeitrag im Grundsatz für die beantragte Dauer zugesprochen. Die Höhe des Beitrags wird jedoch jährlich festgelegt.