Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten
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Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention
Ein Entscheid über eine allfällige Übertragung der Bundesaufgaben gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a steht noch aus. Der Bundesrat beabsichtigt jedoch, die Aufgaben zur Führung des Widerspruchsregisters an eine geeignete Organisation oder Person des öffentlichen oder privaten Rechts zu übertragen. Die Aufsicht über die mit der Aufgabenerfüllung betraute Organisation oder Person soll anhand von Leistungsvereinbarungen und den darin im Detail festzuschreibenden Leistungszielen sichergestellt werden.
Verfahren der Beitragsgewährung
Gemäss Artikel 54 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes haben Organisationen und Personen, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer Abgeltung. Die Ausrichtung dieser Beiträge erfolgt auf der Grundlage von periodisch zu erneuernden Leistungsvereinbarungen.
Fraglich ist, in welchem Verfahren die Organisation oder Person des öffentlichen oder privaten Rechts bestimmt wird. Das geltende Subventionsgesetz regelt die Frage nicht ausdrücklich. Im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 201943 wurde jedoch auch die Frage und das Verfahren der Aufgabenübertragung nach dem Subventionsgesetz neu geregelt und ist, ein rechtzeitiges Inkrafttreten vorausgesetzt, auch für diese Aufgabenübertragung zu beachten. Steht die Übertragung vor Inkraftsetzung der revidierten Subventionsgesetzgebung an, ist vorgesehen, das Verfahren in Anlehnung an die künftigen Bestimmungen zu gestalten.
Nach den neuen Bestimmungen des Subventionsgesetzes muss die Übertragung von Bundesaufgaben – sofern mehrere Empfängerinnen oder Empfänger zur Auswahl stehen – gesetzlich geregelt werden und in einem transparenten, objektiven und unparteiischen Auswahlverfahren erfolgen (Art. 10 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 revidiertes SuG). Die gesetzliche Regelung muss neu ebenfalls enthalten, ob die Aufgabe mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag übertragen wird sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Aufgabenübertragung und den Rechtsschutz (Art. 10 Abs. 1 Bst. e Ziff. 2 revidiertes SuG). Der Bundesrat plant, im Ausführungsrecht eine Regelung im Sinn der revidierten Bestimmungen aufzunehmen.
Befristung und degressive Ausgestaltung der Subvention
Bei der Führung des Widerspruchsregisters handelt es sich um eine Daueraufgabe, weshalb weder eine Befristung noch eine degressive Ausgestaltung der Subvention vorgesehen ist.
43 Vgl. Schlussabstimmungstext BBl 2019 4505 (Referendumsfrist: 10.10.2019).