Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten
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5.4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Bund und Kantone teilen sich die Zuständigkeit für die Information der Öffentlichkeit über die Belange der Transplantationsmedizin (Art. 61 des Transplantationsgesetzes). Bei einem Wechsel zur Widerspruchslösung müssten folglich auch die Kantone ihre Kommunikationsaktivitäten anpassen und intensivieren.
5.4.3 Auswirkungen auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Auf die Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete wirkt sich die Annahme des indirekten Gegenvorschlags nicht aus.
5.4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und insbesondere auf künftige Generationen
Mit dem indirekten Gegenvorschlag werden die Voraussetzungen für eine erhöhte Spenderate in der Schweiz geschaffen. Damit sollen weniger Menschen, welche auf Organe angewiesen sind, lange Wartezeiten erdulden müssen. Für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist dies auch insofern von Bedeutung, als angesichts des demographischen Wandels davon auszugehen ist, dass der Bedarf an Organen in Zukunft steigen wird. Zudem werden die Menschen mit der Vorlage und dem Ausbau der Informationstätigkeit verstärkt dazu angeregt, sich mit der Frage der eigenen Organspende im Todesfall auseinanderzusetzen. Damit sollen Angehörige – insbesondere auch generationenübergreifend – entlastet werden.
5.5 Rechtliche Aspekte
5.5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 119a Absatz 1 BV. Dem Bund kommt eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Transplantationsmedizin zu. Artikel 119a Absatz 1 BV gibt dem Bund nicht vor, ob bezüglich der Organentnahme eine Zustimmungs- oder Widerspruchslösung gelten soll.
Ein Wechsel von der Zustimmungs- zur Widerspruchslösung ist jedoch mit verschiedenen Eingriffen in das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der spendenden Person und ihrer nächsten Angehörigen verbunden:
– Selbstbestimmungsrecht: Eine Person kann zu Lebzeiten darüber verfügen, was mit ihrem Körper im Todesfall zu geschehen hat. Die Widerspruchslösung, bei der Organe, Gewebe oder Zellen im Todesfall entnommen werden dürfen, wenn kein Widerspruch der verstorbenen Person vorliegt, stellt damit einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht dar.
– Psychische Integrität: Die Widerspruchslösung verpflichtet faktisch alle in der Schweiz lebenden Personen, sich mit der Frage nach der Organspende auseinanderzusetzen und bei einem Widerspruch diesen so festzuhalten, dass er im Todesfall berücksichtigt wird. Dies ist mit einem Eingriff in die psychische Integrität der betroffenen Person verbunden.