Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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Gesetzesentwurf wie dargelegt (siehe Ziff. 5.2) berücksichtigt. Eine Gegenausnahme davon besteht hingegen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Freizügigkeits- und dem Ausländer- und Integrationsrecht. Sie werden in Bezug auf die Entnahme wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz behandelt (siehe Art. 8 Abs. 4 Bst. c).

Mit dem Modell der Zustimmung zur Entnahme eng verknüpft ist dem Zusatzprotokoll zufolge auch die Information der Bevölkerung über die gesetzliche Grundlage zur Entnahme (Art. 8 des Zusatzprotokolls). Auch diese Vorgaben werden mit dieser Vorlage berücksichtigt (siehe Art. 61 Abs. 2).

5.5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der Bundesrat wird mit der Vorlage beauftragt, zu prüfen, ob die Einrichtung des Widerspruchregisters (Art. 10a) sowie dessen Betrieb und Wartung an Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts übertragen werden sollten (Art. 54 Abs. 2 Bst. a). Die übertragenen Aufgaben wären abzugelten (Art. 54 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes). Für die Einrichtung ist voraussichtlich mit einem einmaligen Aufwand von 450 000 bis 550 000 Franken zu rechnen. Der Betrieb und die Wartung werden mit jährlich wiederkehrenden Ausgaben im Umfang von 350 000 bis 500 000 Franken veranschlagt. Mit Artikel 54 wird keine neue Subventionsbestimmung geschaffen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht. Die Vorlage ist damit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) zu unterstellen.

5.5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Bedeutung einer Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Nach Artikel 10a führt der Bund ein Widerspruchsregister. Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts die Führung dieses Registers übertragen (Art. 54 Abs. 2 Bst. a). Die Entschädigung erfolgt im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199042 (SuG) in Form einer Abgeltung (vgl. Art. 54 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes).

Das Widerspruchsregister muss dezentral und 24 Stunden pro Tag für die lokalen Koordinatorinnen und Koordinatoren in den Spitälern oder Transplantationszentren (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Transplantationsgesetzes) zur Verfügung stehen. Zusätzlich ist das Register auch als eine Informationsplattform gedacht, wo sich die Bevölkerung über die Frage der Zustimmung oder Ablehnung einer Entnahme im Todesfall informieren kann. Das Ziel der Aufgabenübertragung ist deshalb, dass diese Aufgabe auf eine möglichst effiziente Art und Weise und für die ganze Schweiz wahrgenommen werden kann.

42 SR 616.1