Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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Zudem könnten sich viele Personen trotz einer grundsätzlich positiven Haltung mit einer konkreten Entscheidung und der damit verbundenen Auseinandersetzung mit der eigenen Organspende schwertun. Somit liegt die Entscheidung in Situationen, in denen eine Spende möglich ist, oft bei den entscheidungsberechtigten nächsten Angehörigen.

Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass die Angehörigen eine Spende in dieser belastenden Situation und ohne Kenntnis der Haltung der verstorbenen Person oft ablehnen.

2.4 Situation im europäischen Ausland

Die Widerspruchslösung ist in den meisten europäischen Ländern die Regel (vgl. auch Ziff. 2.6). Gesetzlich vorgegeben ist in den meisten Ländern eine enge Widerspruchslösung. In der Praxis wird die Rolle der Angehörigen jedoch unterschiedlich ausgestaltet. Ist ein Widerspruch der verstorbenen Person bekannt, werden die Angehörigen in vielen Ländern nicht konsultiert. Bei einer fehlenden Willensäusserung der verstorbenen Person kommt den Angehörigen faktisch aber in der Regel ein Entscheidungsrecht zu. Die meisten Länder mit Widerspruchslösung führen ein Register, in dem ein Widerspruch festgehalten werden kann, wobei zumeist auch andere Formen der schriftlichen Willensäusserung (z.B. Spendekarte, Patientenverfügung) akzeptiert werden.

Neben der Schweiz gilt aktuell u. a. in Deutschland und in Teilen des Vereinigten Königreichs die Zustimmungslösung. In Deutschland hat das Gesundheitsministerium im September 2018 angesichts der anhaltend tiefen Spendezahlen einen Wechsel von der Zustimmungs- zur Widerspruchslösung vorgeschlagen.8 Der Vorschlag wurde bisher kontrovers diskutiert.

In England wurde im Februar 2019 ein neues Gesetz verabschiedet, wonach ab 2020 die Widerspruchslösung gilt.9 Damit folgt England dem Beispiel von Wales, wo die Widerspruchslösung bereits 2015 eingeführt wurde und wo seit der Einführung nachweislich weniger Angehörige eine Organspende ablehnten als noch unter der Zustimmungslösung.10 Auch im schottischen Parlament wird derzeit ein Wechsel zur Widerspruchslösung diskutiert.

2.5 Bisherige Haltung des Bundesrates und des Parlaments

In Erfüllung der Postulate Gutzwiller (10.3703, «Für mehr Organspender»), Amherd (10.3701, «Widerspruchsmodell bei Organentnahmen») und Favre (10.3711, «Organspende. Evaluierung der Widerspruchsregelung») hat der Bundesrat im März 2013 den Bericht «Prüfung von Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl verfügbarer

8 Gesetzesentwurf, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/11096.

9 The Organ Donation (Deemed Consent) Act 2019, 2019 c. 7, abrufbar unter: www.legislation.gov.uk.

10 Gerber Michèle / Sager, Patricia / Rüefli, Christian (2019): Ländervergleich Willensäusserungsmodelle Organspende, abrufbar unter: www.bag.admin.ch/transplantationde > Willensäusserung zur Spende von Organen, Geweben und Zellen > Organspende: Zustimmungslösung oder Widerspruchslösung?