Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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3 Würdigung der Initiative

3.1 Notwendigkeit zusätzlicher Massnahmen

Mit dem Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen» hat die Schweiz ein wirkungsvolles Instrument etabliert, welches zur Verbesserung der Prozesse, Strukturen, Ausbildung und Information rund um eine Organspende geführt hat. Allerdings sind die Organspendezahlen der Schweiz nach wie vor tief, sodass zusätzliche Massnahmen angezeigt erscheinen, um die Chancen für die Menschen auf der Warteliste zu verbessern.

Heute liegt eine andere Ausgangslage als noch vor ein paar Jahren für einen Modellwechsel vor: Wie dargelegt lassen die Ergebnisse der neueren wissenschaftlichen Literatur einen positiven Effekt eines Systemwechsels auf die Spenderate vermuten. Erfahrungen anderer Länder zeigen, dass die Widerspruchslösung ein Faktor unter mehreren ist, der zu einer Erhöhung der Spenderate beitragen kann. In der Schweiz dürfte sich daher im Verbund mit den Massnahmen, welche im Rahmen des Aktionsplans ergriffen wurden, ein spürbarer Effekt einstellen.

3.2 Keine enge Widerspruchslösung

Eine strenge Auslegung des Initiativtexts lässt auf die Einführung einer engen Widerspruchslösung schliessen: Nur die «betreffende Person» (d.h. die verstorbene Person) kann ihre Ablehnung zu Lebzeiten äussern. Wenn sich die verstorbene Person zu Lebzeiten nicht zur Organspende geäussert hat, könnten Organe demzufolge in Todesfall entnommen werden, ohne dass den Angehörigen ein Entscheidungsrecht zukommt. Eine solche Umsetzung erachtet der Bundesrat als ethisch bedenklich. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass die enge Widerspruchslösung kaum in einem Land in der Praxis gelebt wird: Auch in Ländern, in welchen de jure eine enge Widerspruchslösung gilt, kommt den Angehörigen meist ein subsidiäres Entscheidungsrecht zu.

3.3 Zentrale Rolle der Angehörigen

Der Initiativtext lässt wichtige Aspekte wie beispielsweise die Rolle der Angehörigen offen. Die nächsten Angehörigen müssen jedoch in einem solch sensiblen Thema einbezogen werden. Die Rechte der Angehörigen sollen deshalb gewahrt werden, indem sie vor einer möglichen Organspende über den Willen der verstorbenen Person informiert oder – wenn keine Erklärung der verstorbenen Person vorliegt – aktiv befragt werden. Ihnen soll dabei das Recht zukommen, einer Organentnahme unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person zu widersprechen.

3.4 Medizinethische Aspekte

Die Einführung einer Widerspruchslösung wirft ethische Fragen und Bedenken auf. Das Recht auf Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit der spenden-