Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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2 Kontext

2.1 Aktuelle gesetzliche Situation zur Willensäusserung

In der Schweiz gilt nach dem Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20045 für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei verstorbenen Personen die erweiterte Zustimmungslösung*: Voraussetzung für eine Entnahme ist die Zustimmung der verstorbenen Person. Liegt von dieser keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung vor, werden die nächsten Angehörigen angefragt, ob ihnen deren Wille bekannt ist. Falls nicht, setzt eine Entnahme die Zustimmung der nächsten Angehörigen voraus, wobei diese den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person beachten müssen (Art. 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes).

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, eine Erklärung zur Spende von Organen, Geweben oder Zellen zu dokumentieren, z. B.:

– mit einer Spendekarte, wie der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)

bereitgestellten Karte;

– mit einem Eintrag in einem Register der privaten Stiftung Swisstransplant;

– in einer Patientenverfügung;

– zukünftig im elektronischen Patientendossier.

2.2 Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen» und Entwicklung der Organspendezahlen in der Schweiz

Der Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen» wurde 20136 vom Bundesrat mit dem Ziel lanciert, die Spenderate angesichts der zu tiefen Anzahl an Organspenden bis Ende 2018 auf 20 Spenden pro Million Einwohnerinnen und Einwohner (pmp) zu steigern. Die einzelnen Massnahmen des Aktionsplans wurden basierend auf den Erfahrungen von Ländern mit hoher Spenderate ausgewählt, welche insbesondere in organisatorische und strukturelle Massnahmen investiert hatten. Der Aktionsplan umfasst vier Handlungsfelder:

– Ausbildung des medizinischen Fachpersonals im Bereich der

Organspende;

– Prozesse und Qualitätsmanagement: Etablierung schweizweit einheitlicher Abläufe, Optimierung von Datenerfassungen;

– Strukturen und Ressourcen im Spital: Zweckgebundene Finanzierung der lokalen Koordinationspersonen;

– Bevölkerungskampagnen und Öffentlichkeitsarbeit.

Die eingeführten Massnahmen haben eine positive Entwicklung ausgelöst. Mögliche Spenderinnen und Spender werden heute besser erkannt. Zudem wurden die Prozesse und Strukturen in den Spitälern verbessert. Wie die Abbildung 1 zeigt, waren im

5 SR 810.21

6 Der Aktionsplan ist abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Politische Aufträge & Aktionspläne > Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen».