Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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1 Eidgenössische Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten»

Die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» wurde am 22. März 2019 eingereicht. Mit Verfügung vom 18. April 2019 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 112 633 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.1

Die Volksinitiative hat den folgenden Wortlaut:

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 119a Abs. 4

4Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert.

Art. 197 Ziff. 123

12. Übergangsbestimmung zu Art. 119a Abs. 4 (Transplantationsmedizin)

Ist die entsprechende Gesetzgebung drei Jahre nach der Annahme von Artikel 119a Absatz 4 durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung; diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Gesetzgebung.

Die Initiative bezweckt einen Wechsel von der heute geltenden Zustimmungs- hin zur Widerspruchslösung: Bei Annahme der Initiative wären alle Menschen in der Schweiz im Todesfall mögliche Organspenderinnen oder Organspender, sofern sie zu Lebzeiten keinen Widerspruch geäussert haben. Ziel der Initiative ist es, die Verfügbarkeit von Organen zu erhöhen und damit die Ausgangslage für die Patientinnen und Patienten, die auf ein Organ warten, zu verbessern. Nach streng grammatikalischer Auslegung sieht die Initiative die Einführung einer engen Widerspruchslösung*4 vor: Gemäss Initiativtext kann nur die «betreffende Person» (d.h. die verstorbene Person) ihre Ablehnung zu Lebzeiten äussern.

1 BBl 2019 3115

2 SR 101

3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

4 Die mit einem Sternchen versehenen Begriffe werden im Anhang erklärt.