Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/68: Änderung des Embargogesetzes · 7 Seiten
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Änderung des Embargogesetzes Erläuternder Bericht
Übersicht
Die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbietet die Einfuhr von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen und Munition sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken aus Russland und der Ukraine. Das Einfuhrverbot wurde 2015 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung für vier Jahre verordnet. Am 26. Juni 2019 hat der Bundesrat beschlossen, das Einfuhrverbot zu verlängern. Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Departement für Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Verordnung auszuarbeiten.
Ausgangslage
Am 26. März 2014 hat der Bundesrat entschieden, im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine keine eigenen Sanktionen zu verhängen, aber alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Umgehung der Sanktionen der EU über das schweizerische Territorium zu verhindern. Die zu diesem Zweck erlassenen Massnahmen sind in der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine («Ukraine-Verordnung») enthalten.
Die EU verbietet unter anderem den Kauf, die Lieferung, den Transport sowie die Ausfuhr und die Verbringung von Rüstungsgütern und verwandtem Material nach bzw. aus Russland. Das vom Bundesrat gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz erlassene Verbot der Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Russland und in die Ukraine beziehungsweise aus Russland und aus der Ukraine war jedoch nicht anwendbar auf das Verbringen von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen und Munition sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken. Im Juli 2015 beschloss der Bundesrat, solche Einfuhren nicht zuzulassen und ein entsprechendes Verbot in Artikel 1a der Ukraine-Verordnung aufzunehmen.
Aus neutralitätspolitischen Gründen musste das Einfuhrverbot nicht nur gegenüber Russland, sondern auch gegenüber der Ukraine erlassen werden. Da die EU gegenüber der Ukraine kein Einfuhrverbot für Kriegsmaterial vorsieht, konnte Artikel 1a der Ukraine-Verordnung nicht gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Auch die Kriegsmaterialgesetzgebung und die bestehende Spezialgesetzgebung ermöglichten dies nicht. Daher wurde das Einfuhrverbot gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen. Die Geltungsdauer von Verordnungen, welche sich unmittelbar auf diese Verfassungsbestimmung stützen, kann nach vier Jahren einmal verlängert werden. Die Verordnung tritt jedoch automatisch ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet hat.
Inhalt der Vorlage
Mit der beantragten Neuregelung erhält der Bundesrat die Möglichkeit, Zwangsmassnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 des Embargogesetzes zur Wahrung der Interessen des Landes teilweise oder vollständig auf weitere Staaten auszuweiten. Damit wird im Embargogesetz eine gesetzliche Grundlage für das Einfuhrverbot von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen und Munition sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken aus Russland und der Ukraine geschaffen. Gleichzeitig erübrigt sich zukünftig in vergleichbaren Fällen der Rückgriff auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, der sich in der Praxis aufgrund der zeitlichen Befristung als problematisch erwiesen hat. Die beantragte Neuregelung wird materiell zu keiner Änderung der Schweizer Politik in Bezug auf internationale Wirtschaftssanktionen führen.