Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/68: Änderung des Embargogesetzes · 7 Seiten

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teilweise oder vollständig auf weitere Staaten auszuweiten, wenn die Wahrung der Interessen des Landes – beispielweise die Wahrung der Neutralität – es erfordert.

2 Erläuterungen zur Bestimmung

Der neue Artikel 2 Absatz 2bis erlaubt es dem Bundesrat in Zukunft, nach Artikel 1 Absatz 1 beschlossene Zwangsmassnahmen teilweise oder vollständig auf weitere Staaten auszuweiten, die von diesen Zwangsmassnahmen nicht erfasst sind, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert. Die neue Bestimmung ermöglicht einzig die Ausweitung von Sanktionen, die von der OSZE oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz – namentlich der EU – beschlossen worden sind.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Es sind keine personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Es sind keine Auswirkungen dieser Vorlage auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete ersichtlich.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es ist mit keinen volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201620 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201621 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

Die Verlängerung von Artikel 1a der Ukraine-Verordnung trat am 1. Juli 2019 in Kraft. Die Verordnungsbestimmung tritt automatisch ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet hat.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Das EmbG stützt sich auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 BV.

Für die vorgeschlagene Änderung ist die Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Angelegenheiten nach Artikel 54 Absatz 1 massgebend. Diese Bestimmung überträgt dem Bund eine umfassende Befugnis auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten. Das Instrumentarium des Bundes umfasst dabei auch innerstaatliche Massnahmen wie rechtsetzende Erlasse zur Regelung der Aussenbeziehungen.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.

20 BBl 2016 1105

21 BBl 2016 5183