Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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6 Verhältnis zur Legislaturplanung

6.1 Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Reformpakets zum SIS

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Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 explizit angekündigt.

Die vorliegende Übernahme der Schengen-Weiterentwicklung leistet aber einen Beitrag zur Umsetzung der Leitlinie 1, Ziel 4 sowie der Leitlinie 3, Ziele 13–15: Mit der korrekten Anwendung des Schengener Informationssystems erneuert und entwickelt die Schweiz ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur EU. Weiter kann die Schweiz mit dem SIS II die Migration steuern. Die Schweiz soll Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vorbeugen und sie wirksam bekämpfen; sie soll die inneren und äusseren Bedrohungen ihrer Sicherheit kennen und über die notwendigen Instrumente verfügen, um diesen wirksam entgegenzutreten. Das SIS II ist diesbezüglich das wirksamste Fahndungsmittel auf europäischer Ebene im Schengen-Raum.

6.2 Eingabe von Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik zu den Rückkehrentscheiden

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201661 zur Legislaturplanung 2015–201962 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Reformpakets zum SIS

7.1.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Verordnungen [EU] 2018/1862, 2018/1861 und 2018/1860) stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung63 (BV). Demnach ist der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig. Die ebenda genannte Ausnahme (Abschlusszuständigkeit des Bundesrates) trifft vorliegend nicht zu (siehe auch Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [ParlG]64 und Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]65).

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