Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Schengen überstellt wurden. Die nationale und internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich wird verstärkt. In Bezug auf die technische Umsetzung der Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS über das ZEMIS wird auf Ziffer 2.3.2. verwiesen.
Ferner wird die Verpflichtung, dem ausschreibenden Schengen-Staat (bzw. der ausschreibenden Behörde) die Ausreise des zur Rückkehr ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen zu bestätigen, einen Zusatzaufwand für die kantonalen Grenzkontrollbehörden (allen voran KAPO ZH) generieren. Wie hoch dieser sein wird, lässt sich nicht ohne Weiteres beziffern und hängt massgeblich davon ab, ob und inwieweit solche Meldungen automatisiert erfolgen können.
Der Zusatzaufwand für die Nachbiometrisierung der fedpol-Einreiseverbote dürfte aufgrund der rund ein Dutzend Fälle pro Jahr eher gering sein, zumal in jedem Einzelfall geprüft wird, ob eine solche sinnvoll ist (siehe Kommentar zu Art. 68a Abs. 5 E-AIG).
Ausserdem haben die kantonalen Migrationsbehörden die Eingabe und die Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr im ZEMIS und im SIS für alle von ihnen erlassenen Rückkehrentscheide vorzunehmen; dies gilt insbesondere dann, wenn sie eine Rückkehrbescheinigung erhalten, aber auch beim Widerruf eines Rückkehrentscheids (vgl. Ziff. 2.3.2).
Die Übermittlung der Fingerabdrücke an das SIS bei der Anordnung von Einreiseverweigerungen oder Rückkehrentscheiden bringt ebenfalls einen Mehraufwand für die kantonalen Behörden mit sich. Diese müssen prüfen, ob diese Daten bereits im AFIS vorhanden sind. In gewissen Fällen ist eine Eingabe im ZEMIS erforderlich. Diese Aufgaben erfordern ziemlich sicher zusätzliche Ressourcen, die sich heute nicht beziffern lassen.
5.2.2 Anpassung des BGIAA und des StReG
Die Vorlage bringt neue Verpflichtungen für die kantonalen Behörden und insbesondere für die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden in Bezug auf die Erfassung im ZEMIS mit sich. Neben den Daten zu Entfernungs- und Zwangsmassnahmen, die bereits heute im ZEMIS einzugeben sind, müssen die zuständigen Behörden künftig auch Folgendes erfassen: vollziehbare Landesverweisungen, der Aufschub oder die Aufhebung ihres Vollzugs, Vollzugsentscheide der Kantone mit Ausreisefrist sowie Fälle, in denen das Gericht von einer obligatorischen Landesverweisung absieht, unabhängig von ihrer Erfassung im VOSTRA. Diese Aufgaben betreffen sowohl Drittstaatsangehörige als auch europäische Staatsangehörige.
Sie kommen zu den neuen Eingaben betreffend alle Rückkehrentscheide für Drittstaatsangehörige (vgl. Ziff. 5.2.1) und europäische Staatsangehörige hinzu. Die von den kantonalen Behörden erfassten Daten zu den von ihnen erlassenen Wegweisungsverfügungen werden zudem viel detaillierter sein als bisher (namentlich die Gründe für die Wegweisungsverfügung). Diese Daten sind laufend und innerhalb sehr kurzer Fristen zu aktualisieren, beispielsweise bei einer vorübergehenden Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die von einem kantonalen Gericht angeordnet wurde. Dies bringt für die kantonalen Verwaltungen einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand mit sich. Die personellen und finanziellen Kosten dafür sind noch zu bestimmen, was zurzeit schwierig ist.
Die Anpassungen des StReG haben nur geringfügige Auswirkungen. Sie bedeuten jedoch, dass die Behörden, die Urteile im VOSTRA eingeben, auch die PCN der ausländischen Person erfassen müssen. Diese zusätzliche Aufgabe ist jedoch mit geringem Aufwand verbunden.