Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/42 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

(2) Das ESP umfasst

a) eine zentrale Infrastruktur einschließlich eines Suchportals, das die gleichzeitige Abfrage des EES, des VIS, des ETIAS,

von Eurodac, des SIS, des ECRIS-TCN, der Europol-Daten und der Interpol-Datenbanken ermöglicht;

b) einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem ESP und denjenigen Mitgliedstaaten und Stellen der Union, die

berechtigt sind, das ESP zu nutzen;

c) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ESP und dem EES, dem VIS, dem ETIAS, Eurodac, dem

zentralen SIS, dem ECRIS-TCN, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken sowie zwischen dem ESP und den zentralen Infrastrukturen des CIR und des MID.

(3) eu-LISA entwickelt das ESP und sorgt für seine technische Verwaltung.

Artikel 7

Nutzung des Europäischen Suchportals

(1) Die Nutzung des ESP ist den mitgliedstaatlichen Behörden und den Stellen der Union vorbehalten, die auf mindestens eines der EU-Informationssysteme nach Maßgabe der für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsin strumente, den CIR und den MID nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung, Europol-Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 oder die Interpol-Datenbanken nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zugreifen können.

Diese mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union dürfen nur für die Ziele und Zwecke, die in den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten, der Verordnung (EU) 2016/794 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, auf das ESP und die von ihm bereitgestellten Daten zurückgreifen.

(2) Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union nutzen das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten in den Zentralsystemen des EES, des VIS und des ETIAS nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und dem nationalen Recht. Sie nutzen das ESP zudem nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Abfrage des CIR für die in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Zwecke.

(3) Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden können das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten im in den Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 genannten zentralen SIS nutzen.

(4) Wenn es nach dem Unionsrecht vorgesehen ist, können die in Absatz 1 genannten Stellen der Union das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten im zentralen SIS nutzen.

(5) Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden und der Stellen der Union können das ESP für die Abfrage von Daten zu Reisedokumenten in den Interpol-Datenbanken nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte nach dem Unionsrecht beziehungsweise nach nationalem Recht nutzen, sofern das nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen ist.

Artikel 8

Erstellung von ESP-Nutzerprofilen

(1) Um die Nutzung des ESP zu ermöglichen, erstellt eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage jeder Kategorie von ESP-Nutzern und der Abfragezwecke ein Profil, das den in Absatz 2 genannten technischen Einzelheiten und Zugangsrechten Rechnung trägt. Jedes Profil enthält dabei nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts folgende Informationen:

a) die für die Datenabfrage zu verwendenden Suchfelder,

b) die EU-Informationssysteme, die Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken, die abzufragen sind, diejenigen, die

abgefragt werden können und diejenigen, zu denen dem Nutzer ein Abfrageergebnis ausgeben werden muss,

c) die spezifischen Daten in den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken, die

abgefragt werden dürfen,

d) die Kategorien von Daten, die als Abfrageergebnis ausgegeben werden dürfen.