Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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L 135/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle werden nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontroll verfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.
Artikel 11
Ausweichverfahren für den Fall, dass eine Nutzung des Europäischen Suchportals technisch nicht möglich ist
(1) Wenn es wegen eines Ausfalls des ESP technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, werden die ESP-Nutzer von eu-LISA automatisch entsprechend benachrichtigt.
(2) Wenn es wegen eines Ausfalls der nationalen Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, benachrichtigt der betroffene Mitgliedstaat eu-LISA und die Kommission automatisch.
(3) In den Fällen der Absätze 1 oder 2 des vorliegenden Artikels gilt die in Artikel 7 Absätze 2 und 4 festgelegte Pflicht nicht, bis das technische Versagen behoben ist, und die Mitgliedstaaten fragen die EU-Informationssysteme oder das CIR unmittelbar ab, wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht hierzu verpflichtet sind.
(4) Wenn es wegen eines Ausfalls der Infrastruktur einer Stelle der Union technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, benachrichtigt die betroffene Stelle eu-LISA und die Kommission automatisch.
KAPITEL III
Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
Artikel 12
Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
(1) Es wird ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (shared biometric matching service — im Folgenden „gemeinsamer BMS“) eingerichtet, der die Aufgabe hat, biometrische Templates, die aus den im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten nach Artikel 13 generiert wurden, zu speichern und die systemübergreifende Abfrage mehrerer EU-Informationssysteme anhand biometrischer Daten zu ermöglichen, um den CIR und den MID sowie die Ziele des EES, des VIS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN zu unterstützen.
(2) Der gemeinsame BMS umfasst
a) eine zentrale Infrastruktur, die die einzelnen Zentralsysteme des EES, des VIS, des SIS, von Eurodac bzw. des ECRIS-
TCN insoweit ersetzt, als in ihr biometrische Templates gespeichert werden und sie Suchen mit biometrischen Daten ermöglicht,
b) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem gemeinsamen BMS, dem zentralen SIS und dem CIR.
(3) eu-LISA entwickelt den gemeinsamen BMS und sorgt für seine technische Verwaltung.
Artikel 13
Speicherung biometrischer Templates im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
(1) Der gemeinsame BMS speichert die biometrischen Templates, die er aus folgenden biometrischen Daten generiert:
a) Daten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 18 Absatz 2
Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/2226,
b) Daten nach Artikel 9 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,