Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/40 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das EES, das VIS, das ETIAS und das SIS.

(2) Diese Verordnung gilt für Personen, deren personenbezogene Daten in den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen verarbeitet werden können und deren Daten für die Zwecke der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2017/2226, der Artikel 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1240, des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfasst werden.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;

2. „Grenzübertrittskontrollen“ die Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399;

3. „Grenzschutzbehörde“ die Grenzschutzbeamten, die nach nationalem Recht angewiesen sind, Grenzübertritts kontrollen durchzuführen;

4. „Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680;

5. „Verifizierung“ den Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);

6. „Identifizierung“ die Feststellung der Identität einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in einer Datenbank (1:n-Abgleich);

7. „alphanumerische Daten“ Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;

8. „Identitätsdaten“ die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Daten;

9. „Fingerabdruckdaten“ Fingerabdrücke und Fingerabdruckspuren, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit und der darin enthaltenen Bezugspunkte präzise und schlüssige Abgleiche zur Identität einer Person ermöglichen;

10. „Gesichtsbild“ eine digitale Aufnahme des Gesichts einer Person;

11. „biometrische Daten“ Fingerabdruckdaten oder Gesichtsbilder oder beides;

12. „biometrisches Template“ eine mathematische Repräsentation, die mittels Merkmalsauszug aus biometrischen Daten

generiert wird, welche auf die für Identifizierungs- und Verifizierungszwecke erforderlichen Merkmale begrenzt sind;

13. „Reisedokument“ einen Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten

der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;

14. „Reisedokumentendaten“ die Art, die Nummer und das Ausstellungsland des Reisedokuments, das Datum des

Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments und den aus drei Buchstaben bestehenden Code des Landes, das das Reisedokument ausgestellt hat;

15. „EU-Informationssysteme“ die Systeme EES, VIS, ETIAS, Eurodac, SIS und ECRIS-TCN;

16. „Europol-Daten“ die personenbezogenen Daten, die zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der

Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zwecken von Europol verarbeitet werden;

17. „Interpol-Datenbanken“ die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Stolen and Lost

Travel Document database, „SLTD-Datenbank“) und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Travel Documents Associated with Notices database, „TDAWN-Datenbank“);

18. „Übereinstimmung“ eine Übereinstimmung als Ergebnis eines automatischen Abgleichs zwischen zuvor oder

zeitgleich in einem Informationssystem oder in einer Datenbank erfassten personenbezogenen Daten;

19. „Polizeibehörde“ die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/680;

20. „benannte Behörden“ die benannten mitgliedstaatlichen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der

Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2008/633/JI und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240;