Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/39

(2) Dieser Rahmen umfasst folgende Interoperabilitätskomponenten:

a) Europäisches Suchportal (European search portal im Folgenden „ESP“),

b) gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (biometric matching service — im Folgenden

„gemeinsamer BMS“),

c) gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (common identity repository — im Folgenden „CIR“),

d) Detektor für Mehrfachidentitäten (multiple-identity detector — im Folgenden „MID“).

(3) Zudem werden in dieser Verordnung Bestimmungen über die Datenqualitätsanforderungen, ein universelles Nachrichtenformat (Universal Message Format — im Folgenden „UMF“), einen zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics — im Folgenden „CRRS“) sowie die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) bei der Konzipierung, der Entwicklung und dem Betrieb der Interoperabilitätskomponenten festgelegt.

(4) Diese Verordnung regelt ferner die Verfahren und Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) zum EES, zum VIS, zum ETIAS und zu Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.

(5) Durch diese Verordnung wird auch ein Rahmen für die Überprüfung der Identitäten von Personen und für die Identifizierung von Personen festgelegt.

Artikel 2

Ziele

(1) Durch die mittels dieser Verordnung sichergestellte Interoperabilität sollen folgende Ziele erreicht werden:

a) Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen,

b) Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung,

c) Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union

einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,

d) verbesserte Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik,

e) Unterstützung bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz,

f) Beitrag zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten,

g) Erleichterung der Identifizierung von unbekannten Personen, die sich nicht ausweisen können, oder von nicht

identifizierten sterblichen Überresten bei Naturkatastrophen, Unfällen oder terroristischen Anschlägen.

(2) Die Ziele nach Absatz 1 sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a) Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen,

b) Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug,

c) Verbesserung der Datenqualität und Harmonisierung der Qualitätsanforderungen an die in den EU-Informations

systemen gespeicherten Daten unter Beachtung der Datenverarbeitungsanforderungen gemäß den rechtlichen Regelungen der einzelnen Systeme sowie den Datenschutzstandards und -grundsätzen,

d) Erleichterung und Unterstützung der technischen und der operativen Umsetzung der EU-Informationssysteme durch

die Mitgliedstaaten,

e) Verschärfung, Vereinfachung und Vereinheitlichung der für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden

Bedingungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten, ohne Auswirkungen auf den besonderen Schutz und die Garantien, die für bestimmte Kategorien von Daten vorgesehen sind,

f) Vereinheitlichung der Bedingungen für den Zugang benannter Behörden zum EES, zum VIS, zum ETIAS und zu

Eurodac unter Sicherstellung der erforderlichen und verhältnismäßigen Bedingungen für diesen Zugang sowie

g) Unterstützung der Zwecke des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN.