Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

(2) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des gemeinsamen BMS ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und deren Bedienstete durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchführen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

KAPITEL IV

Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten

Artikel 17

Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten

(1) Es wird ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) geschaffen, in dem für jede im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei mit den in Artikel 18 genannten Daten angelegt wird und der dazu dient, die korrekte Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gemäß Artikel 20 erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen, das Funktionieren des MID gemäß Artikel 21 zu unterstützen und den etwaig erforderlichen Zugang von benannten Behörden und Europol zu dem EES, dem VIS, dem ETIAS und Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu erleichtern und einheitlich zu regeln.

(2) Der CIR umfasst

a) eine zentrale Infrastruktur, die die einzelnen Zentralsysteme des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac und des

ECRIS-TCN insoweit ersetzt, als in ihr die in Artikel 18 genannten Daten gespeichert werden,

b) einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem CIR und den Mitgliedstaaten und Stellen der Union, die nach

dem Unionsrecht und nationalen Recht berechtigt sind, den CIR zu nutzen,

c) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CIR und dem EES, dem VIS, dem ETIAS, Eurodac und dem

ECRIS-TCN sowie den zentralen Infrastrukturen des ESP, des gemeinsamen BMS und des MID.

(3) eu-LISA entwickelt den CIR und sorgt für seine technische Verwaltung.

(4) Ist es aufgrund eines Ausfalls des CIR technisch nicht möglich, den CIR zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 20, zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 21 oder zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu nutzen, werden die CIR-Nutzer automatisch von eu-LISA benachrichtigt.

(5) eu-LISA erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den CIR eine Dokumentation zur Schnittstellenan steuerung in dem in Artikel 38 genannten UMF.

Artikel 18

Im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeicherte Daten

(1) Im CIR werden folgende Daten logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, gespeichert:

a) Daten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 18

Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226,

b) Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis c sowie Nummern 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,

c) Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2018/1240,

(2) Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der CIR einen Verweis auf die EU-Informationssysteme hinzu, aus denen die betreffenden Daten stammen.