Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

(6) Gemäß ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 und mit den Erkenntnissen und Empfehlungen der Expertengruppe

für Informationssysteme und Interoperabilität hat die Kommission in ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion — Siebter Fortschrittsbericht“ vom 16. Mai 2017 ein neues Konzept für die Verwaltung grenz-, sicherheits- und migrationsrelevanter Daten vorgestellt, durch das unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte die Interoperabilität aller EU-Informationssysteme für die Bereiche Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung gewährleistet wäre.

(7) Der Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2017 zum weiteren Vorgehen zur

Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Sicherstellung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme aufgefordert, die von der hochrangigen Expertengruppe vorgeschlagenen Lösungen zur Verbesserung der Interope rabilität umzusetzen.

(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Juni 2017 hat der Europäische Rat die Notwendigkeit einer besseren

Interoperabilität zwischen den Datenbanken betont und die Kommission aufgefordert, so rasch wie möglich Gesetzgebungsvorschläge auf der Grundlage der Vorschläge der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität vorzubereiten.

(9) Um die Effektivität und Effizienz von Kontrollen an den Außengrenzen zu verbessern und um zur Verhinderung

und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen, um die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik zu verbessern, um die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu unterstützen, um zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten beizutragen, um die Identifizierung von unbekannten Personen, die sich nicht ausweisen können, oder von nicht identifizierten sterblichen Überresten bei Naturkatastrophen, Unfällen oder terroristischen Anschlägen zu erleichtern, und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union, die Sicherheitsmaßnahmen der Union und die Fähigkeit der Union zum Schutz der Außengrenzen erhalten bleibt, sollte Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der EU — d.h. zwischen dem Einreise-/Ausreisesystem (im Folgenden „EES“), dem Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“), dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (im Folgenden „ETIAS“), Eurodac, dem Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (im Folgenden „ECRIS-TCN“) — hergestellt werden, damit diese Informationssysteme der EU und ihre Daten einander ergänzen können, wobei die Grundrechte des Einzelnen, insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, zu achten sind. Als Interoperabilitätskomponenten sollten zu diesem Zweck ein Europäisches Suchportal (European search portal - ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (biometric matching service — im Folgenden „BMS“), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (common identity repository — im Folgenden „CIR“) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (multiple-identity detector — im Folgenden „MID“) geschaffen werden.

(10) Die EU-Informationssysteme sollten so miteinander verbunden werden, dass sie einander ergänzen, damit die

korrekte Identifizierung von Personen, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierter sterblicher Überreste, vereinfacht und ein Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug geleistet wird, damit die Datenqualitätsanforderungen der verschiedenen EU-Informationssysteme verbessert und harmonisiert werden, damit den Mitgliedstaaten die technische und die operative Umsetzung der EU-Informationssysteme erleichtert wird, damit die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Sicherheits vorkehrungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten verschärft werden und damit der Zugang zum EES, zum VIS, zum ETIAS und zu Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten einheitlich geregelt wird und die Zwecke des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN gefördert werden.

(11) Die Interoperabilitätskomponenten sollten sich auf das EES, das VIS, das ETIAS, Eurodac, das SIS und das ECRIS-

TCN erstrecken. Zudem sollten sie sich auf Europol-Daten erstrecken, jedoch nur, soweit es erforderlich ist, um Europol- Daten gleichzeitig zu diesen EU-Informationssystemen abfragen zu können.

(12) Die Interoperabilitätskomponenten sollten die personenbezogenen Daten von Personen verarbeiten, deren

personenbezogene Daten in den zugrundeliegenden EU-Informationssystemen und von Europol verarbeitet werden.

(13) Das ESP sollte mit dem Ziel geschaffen werden, den mitgliedstaatlichen Behörden und den Stellen der Union mit

technischen Mitteln einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Datenbanken der Internationalen kriminalpoli zeilichen Organisation (Interpol) nach Maßgabe ihrer Zugangsrechte zu erleichtern, soweit das notwendig ist, um