Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/31

Identität des Inhabers bestehen oder wenn die Person zu einer Zusammenarbeit nicht in der Lage ist oder sie verweigert, sollte diese Polizeibehörde eine Abfrage im CIR vornehmen können, um die Person zu identifizieren. Für diese Zwecke sollten die Polizeibehörden Fingerabdrücke unter Einsatz von Livescanner-Techniken für Fingerabdrücke abnehmen, vorausgesetzt, dass das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde. Solche Abfragen im CIR sollten nicht für die Zwecke der Identifizierung Minderjähriger unter zwölf Jahren zulässig sein, es sei denn, das erfolgt zum Wohl des Kindes.

(29) Falls die biometrischen Daten einer Person nicht verwendet werden können oder eine Abfrage anhand dieser

Daten nicht erfolgreich ist, sollte die Abfrage mittels Identitätsdaten der Person in Verbindung mit Reisedokumen tendaten vorgenommen werden. Falls die Abfrage ergibt, dass im CIR Daten über diese Person gespeichert sind, sollten die mitgliedstaatlichen Behörden Zugriff auf den CIR erhalten, um in die Identitäts- und Reisedokumen tendaten dieser Person Einsicht nehmen zu können, ohne dass das CIR in irgendeiner Form anzeigt, aus welchem EU-Informationssystem die Daten stammen.

(30) Die Mitgliedstaaten sollten nationale gesetzgeberische Maßnahmen zur Benennung der zu Identitätsprüfungen

unter Rückgriff auf den CIR befugten Behörden und zur Festlegung der Verfahren, Bedingungen und Kriterien für derartige Prüfungen erlassen, die in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen sollten. Insbesondere sollte durch nationales Recht die Befugnis eingeführt werden, biometrische Daten einer Person in Gegenwart eines Bediensteten dieser Behörden während einer Identitätsprüfung zu erheben.

(31) Durch diese Verordnung sollte zudem eine neue Möglichkeit zur Vereinheitlichung des Zugangs der von den

Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, und von Europol zu im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeicherten Daten, die über Identitäts- - oder Reisedokumentendaten hinausgehen, eingeführt werden. Derartige Daten können nämlich im Einzelfall für die Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten benötigt werden, wenn vernünftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass deren Abfrage zur Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung der terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten beitragen würde, insbesondere, wenn ein Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat eine Person ist, deren Daten im EES, im VIS, im ETIAS und in Eurodac gespeichert sind.

(32) Die Frage eines vollständigen Zugangs zu im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeicherten Daten, welche

für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich sind und über die im CIR gespeicherten Identitätsdaten und Reisedokumen tendaten hinausgehen, sollte weiterhin durch die einschlägigen Rechtsinstrumente geregelt werden. Die benannten Behörden, die für die Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, und Europol wissen nicht im Voraus, in welchen EU-Informationssystemen Daten zu den Personen, die Gegenstand ihrer Ermittlungen sind, gespeichert sind. Das führt zu Verzögerungen und Ineffizienz. Den von der benannten Behörde ermächtigten Endnutzern sollte daher angezeigt werden, in welchem dieser EU-Informationssysteme die dem Ergebnis einer Abfrage entsprechenden Daten gespeichert sind. Zu diesem Zweck sollte im Anschluss an die automatische Prüfung auf Vorliegen einer Übereinstimmung das betreffende Informationssystem automatisch gekennzeichnet werden (im Folgenden „Übereinstimmungskenn zeichnungsfunktion“).

(33) In diesem Zusammenhang sollte ein Treffer im CIR nicht als Grund oder Anlass interpretiert oder verwendet

werden, Schlussfolgerungen über eine Person zu ziehen oder Maßnahmen gegen diese zu ergreifen, sondern sollte nur zum Zwecke einer Beantragung des Zugangs zu den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen genutzt werden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die in den entsprechenden Rechtsinstrumenten zur Regelung dieses Zugangs festgelegt wurden. Jeder derartige Zugangsantrag sollte Kapitel VII dieser Verordnung und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unterliegen.

(34) Als allgemeine Regel sollten die benannten Behörden oder Europol in dem Fall, dass eine Übereinstimmungskenn

zeichnung anzeigt, dass Daten im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeichert sind, uneingeschränkten Zugang zu mindestens einem der betreffenden EU-Informationssysteme beantragen. Wenn ein solcher uneingeschränkter Zugang ausnahmsweise nicht beantragt wird, beispielsweise weil die benannten Behörden oder Europol die Daten bereits über andere Mittel erhalten haben oder der Erhalt der Daten nach nationalem Recht nicht mehr zulässig ist, sollte die Begründung dafür, dass kein Zugang beantragt wird, aufgezeichnet werden.

(8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).