Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
L 135/32 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
(35) In den Protokollen der Datenabfragen im CIR sollte der Zweck der jeweiligen Abfragen aufgeführt werden. Bei
Datenabfragen, die nach dem zweistufigen Datenabfrageverfahren erfolgen, sollte in den Protokollen das Aktenzeichen des betreffenden nationalen Untersuchungsdossiers bzw. Falls angegeben werden, um dadurch anzuzeigen, dass die Abfrage zu den Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgte.
(36) Von den benannten Behörden und von Europol vorgenommene Datenabfragen im CIR, die zu dem Zweck
erfolgen, eine Antwort in Form einer Übereinstimmungskennzeichnung zu erhalten, in der angezeigt wird, dass die betreffenden Daten im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeichert sind, erfordern eine automatische Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei einer Übereinstimmungskennzeichnung sollten außer dem Hinweis, dass Daten der betroffenen Person in einem der EU-Informationssysteme gespeichert sind, keine personen bezogenen Daten der betroffenen Person angezeigt werden. Ermächtigte Endnutzer sollten keine die betroffene Person beschwerenden Entscheidungen treffen, die sich allein auf das Vorliegen einer Übereinstimmungskenn zeichnung gründen. Der Zugriff des Endnutzers auf eine Übereinstimmungskennzeichnung würde somit einen nur sehr begrenzten Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten bedeuten; gleichzeitig würde es den benannten Behörden und Europol aber erlauben, effizientere Anträge auf Zugang zu personenbezogenen Daten zu stellen.
(37) Der MID sollte mit dem Ziel geschaffen werden, das Funktionieren des CIR und die Ziele des EES, des VIS, des
ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN zu unterstützen. Damit die jeweiligen Ziele dieser EU-Informationssysteme wirksam umgesetzt werden können, ist es erforderlich, dass die Personen, deren personen bezogene Daten in diesen Systemen gespeichert werden, genau identifiziert werden.
(38) Um die Ziele von EU-Informationssystemen besser zu erreichen, sollte es den auf diese Systeme zurückgreifenden
Behörden möglich sein, die Identität von Personen, deren Daten in den einzelnen Systemen gespeichert sind, mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verifizieren. Bei den in einem gegebenen System gespeicherten Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten kann es sich um unbewusst gemachte Falschangaben, unvollständige Angaben oder bewusst gemachte Falschangaben handeln, und mit den bisher bestehenden Möglichkeiten können unbewusst falsche, unvollständige oder bewusst falsche Identitätsdaten und Reisedokumentendaten nicht mittels Vergleich mit in anderen Systemen gespeicherten Daten als solche erkannt werden. Um hier Abhilfe zu schaffen, ist es erforderlich, auf Unionsebene ein technisches Instrument einzuführen, das die genaue Identifizierung von Personen zu diesen Zwecken ermöglicht.
(39) Der MID sollte Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten
herstellen und speichern, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Der MID sollte ausschließlich Verknüpfungen zwischen Daten über Personen enthalten, die in mehr als einem EU-Informationssystem erfasst sind. Die verknüpften Daten sollten strikt auf die Daten begrenzt werden, welche erforderlich sind, um zu verifizieren, ob eine Person in gerechtfertigter oder in ungerechtfertigter Weise mit mehreren Identitäten in unterschiedlichen Systemen erfasst ist, oder um zu überprüfen, ob es sich bei zwei Personen mit ähnlichen Identitätsdaten um ein und dieselbe Person handelt. Die durch das ESP und den gemeinsamen BMS erfolgende Datenverarbeitung zum Zwecke der systemübergreifenden Verknüpfung von individuellen Dateien sollte ein absolutes Mindestmaß nicht überschreiten und zu diesem Zweck auf eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten begrenzt werden, welche dann erfolgen sollte, wenn neue Daten in eines der Systeme, die Daten im CIR hinterlegt haben, oder in das SIS aufgenommen werden. Der MID sollte Absicherungen gegen eine mögliche Diskriminierung von Personen mit legalen Mehrfachidentitäten und gegen derartige Personen beschwerende Entscheidungen einschließen.
(40) Diese Verordnung sieht die Einführung neuer Datenverarbeitungsverfahren vor, die die korrekte Identifizierung
der betroffenen Personen ermöglichen sollen. Diese Verfahren bedeuten einen Eingriff in die nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechte dieser Personen. Da die EU-Informationssysteme nur im Falle einer korrekten Identifizierung der betroffenen Personen wirksam genutzt werden können, ist ein solcher Eingriff aufgrund der Ziele, zu deren Erreichung die einzelnen EU-Informationssysteme errichtet wurden (wirksames Management der Unionsgrenzen, Wahrung der inneren Sicherheit der Union und wirksame Umsetzung der Asyl- und der Visapolitik der Union), gerechtfertigt.
(41) Das ESP und der gemeinsame BMS sollten immer dann, wenn von einer nationalen Behörde oder von einer Stelle
der Union neue Datensätze angelegt oder hochgeladen werden, einen Datenabgleich über die im CIR und im SIS erfassten Personen vornehmen. Der Datenabgleich sollte automatisch erfolgen. Um etwaige Verknüpfungen anhand biometrischer Daten aufzudecken, sollten der CIR und das SIS auf den gemeinsamen BMS zurückgreifen. Um etwaige Verknüpfungen anhand alphanumerischer Daten aufzudecken, sollten der CIR und das SIS auf das ESP zurückgreifen. Der CIR und das SIS sollten dazu geeignet sein, die gleichen oder ähnlichen Daten über eine in verschiedenen Systemen erfasste Person zu ermitteln. Werden solche Daten ermittelt, sollte eine Verknüpfung angelegt werden, die anzeigt, dass es sich jeweils um ein und dieselbe Person handelt. Der CIR und das SIS sollten so konfiguriert werden, dass etwaige kleinere Transliterations- oder Buchstabierfehler in einer Weise erkannt werden, dass sie keine nicht gerechtfertigten beschwerenden Maßnahmen für die betreffende Person zur Folge haben.