Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/29

ihren Aufgaben nachzukommen. Das ESP sollte auch geschaffen werden, um die Ziele des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS, des ECRIS-TCN und der Europol-Daten zu unterstützen. Das ESP sollte die gleichzeitige, parallel erfolgende Abfrage aller einschlägigen EU-Informationssysteme sowie der Europol-Daten und der Interpol-Datenbanken ermöglichen und auf diese Weise als einzige Schnittstelle (im Folgenden „Fenster“) für eine nahtlose, unter vollständiger Wahrung der Zugangskontroll- und Datenschutzanforderungen der zugrundeliegenden Systeme erfolgende Abfrage der erforderlichen Informationen in den verschiedenen Zentralsystemen dienen.

(14) Das ESP sollte so konzipiert werden, dass bei der Abfrage der Interpol-Datenbanken sichergestellt ist, dass die von

einem Nutzer des ESP für eine Abfrage eingegebenen Daten nicht mit den Eigentümern der Interpol-Daten geteilt werden. Durch die Konzipierung des ESP sollte auch sichergestellt werden, dass die Interpol-Datenbanken nur gemäß dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht abgefragt werden.

(15) Anhand der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Stolen and Lost Travel

Documents, SLTD-Datenbank) können zugangsberechtigte Stellen der Mitgliedstaaten, die für die Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, einschließlich der Einwanderungs- und Grenzschutzbehörden, die Gültigkeit eines Reisedokuments überprüfen. Das ETIAS fragt die SLTD-Datenbank und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN-Datenbank) im Zusammenhang mit der Prüfung, ob beispielsweise ein Antragsteller auf eine Reisegenehmigung irregulär einzureisen beabsichtigt oder möglicherweise eine Gefahr für die Sicherheit darstellt. Das ESP sollte die Abfrage der Datenbanken SLTD und TDAWN anhand von Identitätsdaten oder Daten Ausreisedokumenten ermöglichen. Die über das ESP erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten von der Union an Interpol sollte den Bestimmungen über grenzüberschreitende Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterliegen. Die spezifischen Vorschriften im Gemeinsamen Standpunkt 2005/69/JI des Rates (6) und im Beschluss 2007/533/JI des Rates (7) sollten davon unberührt bleiben.

(16) Das ESP sollte so konzipiert und konfiguriert werden, dass nur solche Datenabfragen zugelassen werden, die

Daten verwenden, die sich auf Personen oder Reisedokumente beziehen, die in einem EU-Informationssystem, in den Europol-Daten oder in den Interpol-Datenbanken vorhanden sind.

(17) Um den systematischen Rückgriff auf die einschlägigen EU-Informationssysteme zu ermöglichen, sollte das ESP

für die Abfrage des CIR, des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac und des ECRIS-TCN verwendet werden. Gleichwohl sollte eine nationale Verbindung zu den verschiedenen EU-Informationssystemen aufrechterhalten werden, um eine technische Ausweichmöglichkeit zu haben. Das ESP sollte zudem von den Stellen der Union dazu genutzt werden, das zentrale SIS in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Zugangsrechten abzufragen und ihren Aufgaben nachzukommen. Das ESP sollte als zusätzliches, die bestehenden spezifischen Schnittstellen ergänzendes Werkzeug für die Abfrage des zentralen SIS, von Europol-Daten und der Interpol-Datenbanken dienen.

(18) Biometrische Daten wie Fingerabdrücke und Gesichtsbilder sind einmalig und daher für die Personenidenti

fizierung weit zuverlässiger als alphanumerische Daten. Der gemeinsame BMS sollte als technisches Hilfsmittel für die Verstärkung und Vereinfachung der Funktion der einschlägigen EU-Informationssysteme und der anderen Interoperabilitätskomponenten dienen. Der Hauptzweck des gemeinsamen BMS sollte darin bestehen, die Identifizierung einer in mehreren Datenbanken erfassten Person unter Rückgriff auf eine einzige technologische Komponente (anstatt auf mehrere Komponenten) anhand eines systemübergreifenden Abgleichs ihrer biometrischen Daten zu ermöglichen. Der gemeinsame BMS sollte zur Sicherheit beitragen und finanzielle, wartungstechnische und operative Vorteile bieten. Alle automatischen Systeme zur Identifizierung von Fingerabdrücken einschließlich der derzeit für Eurodac, das VIS und das SIS eingesetzten Systeme arbeiten mit biometrischen Merkmalsdaten (im Folgenden „Templates“), die aus einem Merkmalsauszug konkreter biometrischer Proben generiert werden. Sämtliche biometrischen Templates dieser Art sollten im gemeinsamen BMS an einem einzigen Ort logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, zusammengefasst und gespeichert werden, um dadurch den systemübergreifenden Vergleich anhand biometrischer Templates zu vereinfachen und Größenvorteile bei der Entwicklung und Wartung der EU-Zentralsysteme zu ermöglichen.

(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (5) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). (6) Gemeinsamer Standpunkt 2005/69/JI des Rates vom 24. Januar 2005 zum Austausch bestimmter Daten mit Interpol (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 61). (7) Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).