Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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L 135/30 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
(19) Die im gemeinsamen BMS gespeicherten biometrischen Templates, sollten aus Daten bestehen, die aus einem
Merkmalsauszug konkreter biometrischer Proben stammen und die in einer Weise generiert werden, dass eine Umkehr des Auszugsprozesses nicht möglich ist. Biometrische Templates sollten zwar aus biometrischen Daten generiert werden, aber es sollte nicht möglich sein, dieselben biometrischen Daten aus biometrischen Templates zu erhalten. Da Daten in Form von Handballenabdrücken und DNA-Profile nur im SIS gespeichert werden und gemäß den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht zum Abgleich mit Daten in anderen Informationssystemen genutzt werden können, sollten im gemeinsamen BMS keine DNA-Profile oder biometrische Templates gespeichert werden, die aus Daten in Form von Handballenabdrücken generiert wurden.
(20) Bei biometrischen Daten handelt es sich um sensible personenbezogene Daten. Mit dieser Verordnung sollten die
Grundlagen und die Garantien für die Verarbeitung derartiger Daten für die Zwecke einer eindeutigen Identifizierung betroffener Personen festgelegt werden.
(21) Das EES, das VIS, das ETIAS, Eurodac und das ECRIS-TCN erfordern eine genaue Identifizierung der Personen,
deren personenbezogene Daten in diesen Systemen erfasst werden. Der CIR sollte daher die korrekte Identifizierung der in diesen Systemen erfassten Personen erleichtern.
(22) Die in diesen EU-Informationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten können sich auf unterschiedliche
oder unvollständige Identitäten ein und derselben Person beziehen. Die Mitgliedstaaten verfügen über effiziente Möglichkeiten zur Identifizierung ihrer Staatsangehörigen oder von als dauerhaft in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaft gemeldeten Personen. Die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen sollte zur korrekten Identifizierung der in diesen Systemen erfassten Personen beitragen. Im CIR sollten jene personenbezogenen Daten von in den Systemen erfassten Personen gespeichert werden, die für eine genauere Identifizierung der Personen erforderlich sind, einschließlich deren Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrische Daten — und das unabhängig davon, in welchem System die betreffenden Daten ursprünglich erfasst wurden. Im CIR sollten ausschließlich solche personenbezogenen Daten gespeichert werden, die für eine genaue Identitätsprüfung unbedingt erforderlich sind. Die im CIR erfassten personenbezogenen Daten sollten nicht länger als für die Zwecke der zugrunde liegenden Systeme unbedingt erforderlich gespeichert und entsprechend den Bestimmungen über die logische Trennung dieser Daten automatisch gelöscht werden, wenn die betreffenden Daten in den zugrunde liegenden Systemen gelöscht werden.
(23) Ein neuer Datenverarbeitungsvorgang, der darin besteht, dass derartige Daten anstatt in den einzelnen separaten
Systemen im CIR gespeichert werden, ist erforderlich, um eine genauere Identifizierung durch den automatischen Ver- und Abgleich solcher Daten zu ermöglichen. Die Tatsache, dass die Identitäts-, die Reisedokumenten- und die biometrischen Daten im CIR gespeichert werden, sollte die Datenverarbeitung für die Zwecke des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac oder des ECRIS-TCN in keiner Weise behindern, da der CIR eine neue gemeinsame Komponente dieser zugrunde liegenden Systeme darstellen sollte.
(24) Daher ist es notwendig, im CIR für jede im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste
Person eine individuelle Datei anzulegen, um die bezweckte korrekte Personenidentifizierung im Schengen-Raum zu ermöglichen und den MID zu unterstützen, durch den zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden vereinfacht und Identitätsbetrug bekämpft werden soll. In der individuellen Datei sollten alle mit einer Person verknüpften Identitätsangaben an einem Ort gespeichert und den ordnungsgemäß ermächtigten Endnutzern zugänglich gemacht werden.
(25) Der CIR sollte auf diese Weise den Zugang von Behörden, die für die Verhinderung, Aufdeckung und
Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, zu jenen EU-Informationssystemen, die nicht ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung schwerer Straftaten errichtet wurden, erleichtern und vereinheitlichen.
(26) Der CIR sollte eine gemeinsame Speichereinheit für Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrische Daten von
im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen einschließen. Sie sollte Teil der technischen Architektur dieser Systeme sein und als gemeinsame Komponente von ihnen für die Speicherung und Abfrage der von ihnen verarbeiteten Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrischen Daten dienen.
(27) Sämtliche Datensätze im CIR sollten logisch voneinander getrennt werden, indem jeder Datensatz durch eine
entsprechende Kennzeichnung automatisch mit dem Namen des zugrunde liegenden Systems, zu dem er gehört, verknüpft wird. Die Zugangskontrollen des CIR sollten nach Maßgabe dieser Kennzeichnungen darüber entscheiden, ob Zugang zu den betreffenden Datensätzen gewährt wird.
(28) Wenn die Polizeibehörde eines Mitgliedstaats eine Person wegen des Fehlens eines Reisedokuments oder eines
anderen glaubwürdigen Dokuments zum Nachweis der Identität dieser Person nicht identifizieren kann oder wenn Zweifel an den von dieser Person vorgelegten Identitätsdaten, der Echtheit des Reisedokuments oder der