Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/47
(3) Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 21 und 22.
(4) Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der CIR einen Verweis auf den tatsächlichen Datensatz in den EU-Informationssystemen, aus dem die Daten stammen, hinzu.
(5) Bei der Speicherung der in Absatz 1 genannten Daten sind die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Qualitäts standards einzuhalten.
Artikel 19
Hinzufügung, Änderung und Löschung von Daten im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten
(1) Bei jeder Hinzufügung, Änderung oder Löschung von Daten im EES, im VIS und im ETIAS werden die in den individuellen Dateien im CIR gespeicherten Daten nach Artikel 18 automatisch entsprechend hinzugefügt, geändert oder gelöscht.
(2) Wird im MID nach Maßgabe der Artikel 32 oder 33 eine weiße oder eine rote Verknüpfung zwischen Daten von zwei oder mehr EU-Informationssystemen, die Bestandteil des CIR sind, erstellt, werden vom CIR keine neuen individuellen Dateien angelegt, sondern die neuen Daten der individuellen Datei der verknüpften Daten hinzugefügt.
Artikel 20
Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung
(1) Abfragen im CIR werden von einer Polizeibehörde gemäß den Absätzen 2 und 5 nur in den folgenden Situationen vorgenommen:
a) wenn eine Polizeibehörde eine Person wegen des Fehlens eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen
Dokuments zum Nachweis der Identität dieser Person nicht identifizieren kann,
b) wenn Zweifel an den von einer Person vorgelegten Identitätsdaten bestehen,
c) wenn Zweifel an der Echtheit des Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen, von einer Person vorgelegten
Dokuments bestehen,
d) wenn Zweifel an der Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen Dokuments
bestehen; oder
e) wenn eine Person zu einer Zusammenarbeit nicht in der Lage ist oder sie verweigert.
Eine solche Abfrage zu Minderjährigen unter zwölf Jahren ist unzulässig, es sei denn, sie erfolgt zum Wohl des Kindes.
(2) Ist eine der in Absatz 1 aufgeführten Situationen gegeben, und wurden einer Polizeibehörde mittels nationaler Gesetzgebungsmaßnahmen die in Absatz 5 genannten Befugnisse übertragen, darf sie ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person anhand der bei einer Identitätskontrolle direkt vor Ort erhobenen biometrischen Daten dieser Person Abfragen im CIR vornehmen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.
(3) Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, darf die betreffende Polizeibehörde die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Daten einsehen.
Falls die biometrischen Daten der betreffenden Person nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist, ist die Abfrage anhand von Identitätsdaten dieser Person in Verbindung mit Reisedokumen tendaten oder anhand der von der betreffenden Person bereitgestellten Identitätsdaten vorzunehmen.
(4) Sind einer Polizeibehörde mittels nationaler Legislativmaßnahmen die in Absatz 6 genannten Befugnisse übertragen worden, darf sie im Falle einer Naturkatastrophe, eines Unfalls oder eines Terroranschlags und ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierter menschlicher Überreste mit den biometrischen Daten dieser Personen Abfragen im CIR vornehmen.