Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/49
(2) Die individuellen Dateien werden im CIR nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten in mindestens einem der EU-Informationssysteme gespeichert werden, von dem Daten im CIR enthalten sind. Durch die Erstellung einer Verknüpfung wird die Speicherfrist der einzelnen durch die Verknüpfung bezeichneten Daten nicht berührt.
Artikel 24
Führen von Protokollen
(1) Unbeschadet des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im CIR erfolgenden Datenver arbeitungsvorgänge gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.
(2) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 20 erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
a) Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die die Abfrage vornimmt,
b) Zweck des Zugriffs vonseiten des Nutzers, der die Abfrage über den CIR vornimmt,
c) Datum und Uhrzeit der Abfrage,
d) Art der für die Abfrage verwendeten Daten,
e) Ergebnisse der Abfrage,
(3) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 21 erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
a) Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die die Abfrage vornimmt,
b) Zweck des Zugriffs vonseiten des Nutzers, der die Abfrage über den CIR vornimmt,
c) Datum und Uhrzeit der Abfrage,
d) falls eine Verknüpfung erstellt wird, die für die Abfrage verwendeten Daten und die Ergebnisse der Abfrage mit
Angabe des EU-Informationssystems, aus dem die Daten stammen.
(4) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 22 erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten olgende Angaben:
a) Datum und Uhrzeit der Abfrage,
b) die für die Abfrage verwendeten Daten,
c) Ergebnisse der Abfrage,
d) Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die den CIR abfragen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder der Europäische Datenschutzbe auftragte nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/794 überprüft regelmäßig, spätestens jedoch alle sechs Monate, die betreffenden Zugangsprotokolle darauf, ob die Verfahren und Bedingungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.
(5) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des CIR ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und die Bediensteten dieser Behörden gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten gemäß den Artikeln 21 und 21 durchführen.
Zusätzlich führt jeder Mitgliedstaat für jeden Zugang zum CIR nach Artikel 22 folgende Protokolle:
a) nationales Aktenzeichen,
b) Zugangszweck,
c) nach Maßgabe der nationalen Vorschriften die eindeutige Nutzerkennung des Beamten, der die Abfrage
vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage angeordnet hat.
(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 führt Europol für jeden Zugang zum CIR nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung Protokolle der eindeutigen Nutzerkennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage angeordnet hat.