Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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L 135/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
(7) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.
(8) eu-LISA speichert die Protokolle über die Chronik der Daten in individuellen Dateien. eu-LISA löscht solche Protokolle automatisch, sobald die Daten gelöscht werden.
KAPITEL V
Detektor für Mehrfachidentitäten
Artikel 25
Detektor für Mehrfachidentitäten
(1) Zur Unterstützung des Funktionierens des CIR und der Ziele des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN wird ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) eingerichtet, der Identitätsbestätigungsdateien nach Artikel 34 erstellt und speichert, die Verknüpfungen zwischen in den EU-Informationssystemen einschließlich des CIR und des SIS enthaltenen Daten enthält und die Aufdeckung von Mehrfachidentitäten ermöglicht, mit dem doppelten Ziel, Identitätsprüfungen zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen.
(2) Der MID umfasst
a) eine zentrale Infrastruktur, die Verknüpfungen und Angaben zu EU-Informationssystemen speichert;
b) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur, über die der MID mit dem SIS und den zentralen Infrastrukturen des ESP
und des CIR verbunden ist.
(3) eu-LISA entwickelt den MID und sorgt für seine technische Verwaltung.
Artikel 26
Zugriff auf den Detektor für Mehrfachidentitäten
(1) Für die Zwecke der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten nach Artikel 29 erhalten folgende Stellen Zugriff auf die im MID gespeicherten Daten nach Artikel 34:
a) die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 benannten zuständigen Behörden beim Anlegen oder
Aktualisieren eines persönlichen Dossiers im EES gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung;
b) die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Visumbehörden bei der Erstellung oder
Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung;
c) die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Durchführung der Bearbeitung gemäß den
Artikeln 22 und 26 der Verordnung (EU) 2018/1240;
d) das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine SIS-Ausschreibung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU)
2018/1861 eingibt oder aktualisiert.
(2) Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union, die Zugang zu mindestens einem in den CIR integrierten EU-Informationssystem oder zum SIS haben, erhalten über rote Verknüpfungen nach Artikel 32 Zugang zu den in Artikel 34 Buchstaben a und b genannten Daten.
(3) Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union haben Zugang zu weißen Verknüpfungen nach Artikel 33, wenn sie Zugang zu den beiden EU-Informationssystemen haben, die die Daten enthalten, zwischen denen die weiße Verknüpfung erstellt wurde.
(4) Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union haben Zugang zu grünen Verknüpfungen nach Artikel 31, wenn sie Zugang zu den beiden EU-Informationssystemen haben, die die Daten enthalten, zwischen denen die grüne Verknüpfung erstellt wurde, und eine Abfrage dieser Informationssysteme eine Übereinstimmung bei den beiden verknüpften Datensätzen ergeben hat.