Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/51
Artikel 27
Prüfung auf Mehrfachidentitäten
(1) Im CIR und im SIS wird eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten eingeleitet, wenn
a) im EES ein persönliches Dossier nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/2226 angelegt oder aktualisiert wird;
b) im VIS nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ein Antragsdatensatz erstellt oder aktualisiert wird;
c) im ETIAS nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1240 ein Antragsdatensatz erstellt oder aktualisiert wird;
d) im SIS nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1861 eine
Ausschreibung zu einer Person erstellt oder aktualisiert wird.
(2) Wenn die in einem EU-Informationssystem enthaltenen Daten nach Absatz 1 biometrische Daten umfassen, nutzen der CIR und das zentrale SIS den gemeinsamen BMS für die Prüfung auf Mehrfachidentitäten. Der gemeinsame BMS vergleicht die aus neuen biometrischen Daten generierten biometrischen Templates mit den bereits im gemeinsamen BMS vorhandenen biometrischen Templates, um zu überprüfen, ob die zu derselben Person gehörenden Daten bereits im CIR oder im zentralen SIS gespeichert sind.
(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 2 genannten Vorgang nutzen der CIR und das zentrale SIS das ESP, um anhand der folgenden Daten die im zentralen SIS bzw. im CIR gespeicherten Daten zu durchsuchen:
a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten
und Geschlecht gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226;
b) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtstdatum, Geschlecht, Ort und Land der Geburt und
Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
c) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Aliasname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und
derzeitige Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240;
d) Nachnamen; Vornamen, Geburtsnamen, früher verwendete Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum,
Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861;
e) Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und
sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860.
(4) Zusätzlich zu dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgang nutzen der CIR und das zentrale SIS das ESP, um anhand der Reisedokumentendaten die im zentralen SIS bzw. im CIR gespeicherten Daten zu durchsuchen.
(5) Die Prüfung auf Mehrfachidentitäten wird nur durchgeführt, um Daten, die in einem EU-Informationssystem vorhanden sind, mit Daten, die in anderen EU-Informationssystemen vorhanden sind, zu vergleichen.
Artikel 28
Ergebnisse der Prüfung auf Mehrfachidentitäten
(1) Wenn die Abfragen nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 keine Übereinstimmung ergeben, werden die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Verfahren gemäß den einschlägigen Rechtsinstrumenten fortgesetzt.
(2) Wenn die Abfrage nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt, erstellen der CIR und gegebenenfalls das SIS eine Verknüpfung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den Daten, die zu der Übereinstimmung geführt haben.
Wenn mehrere Übereinstimmungen gemeldet werden, wird eine Verknüpfung zwischen allen Daten, die zu der Übereinstimmung geführt haben, erstellt. Wenn die Daten bereits verknüpft waren, wird die bestehende Verknüpfung auf die zur Abfrage verwendeten Daten ausgeweitet.
(3) Wenn die Abfrage nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt und die Identitätsdaten der verknüpften Dateien gleich oder ähnlich sind, wird eine weiße Verknüpfung nach Artikel 33 erstellt.