Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/53
(5) Wenn mehr als eine Verknüpfung erstellt wird, prüft die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde jede Verknüpfung gesondert.
(6) Wenn Daten, die zu einer Übereinstimmung geführt haben, bereits verknüpft sind, berücksichtigt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde die bestehenden Verknüpfungen bei der Prüfung, ob neue Verknüpfungen erstellt werden müssen.
Artikel 30
Gelbe Verknüpfung
(1) Wurde noch keine manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten vorgenommen, wird eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen in folgenden Fällen als gelb klassifiziert:
a) Die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, aber ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten;
b) die verknüpften Daten enthalten unterschiedliche Identitätsdaten aber dieselben Reisedokumentendaten, und
mindestens eines der EU-Informationssysteme enthält keine biometrischen Daten zu der betroffenen Person;
c) die verknüpften Daten enthalten dieselben Identitätsdaten, aber unterschiedliche biometrische Daten;
d) die verknüpften Daten enthalten ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten, dieselben Reisedokumentendaten,
aber unterschiedliche biometrische Daten.
(2) Wenn eine Verknüpfung gemäß Absatz 1 als gelb klassifiziert wird, gelangt das Verfahren nach Artikel 29 zur Anwendung.
Artikel 31
Grüne Verknüpfung
(1) Eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen wird als grün klassifiziert, wenn
a) die verknüpften Daten unterschiedliche biometrische Daten, aber dieselben Identitätsdaten enthalten und die für die
manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde festgestellt hat, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen;
b) die verknüpften Daten unterschiedliche biometrische Daten, ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten und
dieselben Reisedokumentendaten enthalten und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde festgestellt hat, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen;
c) die verknüpften Daten unterschiedliche Identitätsdaten, aber dieselben Reisedokumentendaten enthalten, mindestens
eines der EU-Informationssysteme keine biometrischen Daten zu der betroffenen Person enthält und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde festgestellt hat, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen.
(2) Wenn eine Abfrage im CIR oder im SIS durchgeführt wird und eine grüne Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen besteht, zeigt der MID an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Daten nicht ein und dieselbe Person bezeichnen.
(3) Wenn eine mitgliedstaatliche Behörde Belege hat, aus denen hervorgeht, dass eine grüne Verknüpfung im MID unrichtig erfasst wurde, dass eine grüne Verknüpfung nicht dem neuesten Stand entspricht oder dass mit der Verarbeitung der Daten im MID oder den EU-Informationssystemen gegen diese Verordnung verstoßen wurde, muss sie die betreffenden im CIR und im SIS gespeicherten Daten überprüfen und die Verknüpfung gegebenenfalls unverzüglich berichtigen oder aus dem MID löschen. Diese mitgliedstaatliche Behörde setzt unverzüglich den für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaat in Kenntnis.
Artikel 32
Rote Verknüpfung
(1) Eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen wird in folgenden Fällen als rot klassifiziert:
a) Die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, aber ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten,
und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten in ungerechtfertigter Weise auf ein und dieselbe Person beziehen;