Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

Artikel 35

Datenspeicherung im Detektor für Mehrfachidentitäten

Die Identitätsbestätigungsdateien und die in ihnen enthaltenen Daten einschließlich der Verknüpfungen werden im MID nur so lange gespeichert, wie die verknüpften Daten in zwei oder mehr EU-Informationssystemen gespeichert werden. Sie werden automatisch aus dem MID gelöscht.

Artikel 36

Führen von Protokollen

(1) eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im MID. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:

a) Mitgliedstaat, der die Abfrage vornimmt;

b) Zweck des Zugriffs des Nutzers;

c) Datum und Uhrzeit der Abfrage;

d) Art der für die Abfrage verwendeten Daten;

e) Verweis auf die verknüpften Daten;

f) Chronik der Identitätsbestätigungsdatei.

(2) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des MID ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und deren Bedienstete durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Behörden durchführen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

KAPITEL VI

Maßnahmen zur Unterstützung der Interoperabilität

Artikel 37

Datenqualität

(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten für die Qualität der in die Systeme eingegebenen Daten führt eu-LISA für die im EES, im VIS, im ETIAS, im SIS, im gemeinsamer BMS und im CIR gespeicherten Daten Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle ein.

(2) eu-LISA setzt Mechanismen für die Bewertung der Richtigkeit des gemeinsamen BMS, gemeinsame Datenqualität sindikatoren und die Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten im EES, im VIS, im ETIAS, im SIS, im gemeinsamen BMS und im CIR um.

Nur Daten, die den Mindestqualitätsstandards genügen, dürfen in das EES, das VIS, das ETIAS, das SIS, den gemeinsamen BMS, den CIR und den MID eingegeben werden.

(3) eu-LISA legt den Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte über die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren vor. Ferner legt eu-LISA der Kommission regelmäßig Berichte über die festgestellten Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor. eu-LISA legt diese Berichte auf Anfrage auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Keiner der in diesem Absatz genannten Berichte darf personenbezogene Daten enthalten.

(4) Die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten im EES, im VIS, im ETIAS, im SIS und im gemeinsamen BMS und im CIR, insbesondere bei biometrischen Daten, werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.