Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/71
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels und übermittelt unverzüglich gemäß Artikel 87 Absatz 2 eine Liste dieser Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten jeder Behörde gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem erhalten.“
6. Artikel 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit;“
b) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
„aa) Geburtsland, Vorname(n) der Eltern des Antragstellers;“
7. In Artikel 19 Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchtstaben a und aa“ ersetzt.
8. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m sowie die in Artikel 17 Absatz 8 genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen in einem Antragsdatensatz abzugleichen, die im ETIAS-Zentralsystem, im SIS, im EES, im VIS, in Eurodac, in den Europol-Daten sowie in den Interpol-SLTD und Interpol-TDAWN Datenbanken erfasst sind.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, f, g, j, k und m“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, h und i “ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, c, f, h und i “ ersetzt.
9. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b und d genannten einschlägigen Daten mit den Daten im SIS abzugleichen, damit ermittelt werden kann, ob zu dem Antragsteller eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt:
a) eine Ausschreibung von Vermissten;
b) eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;
c) eine Ausschreibung von Personen zum Zwecke der verdeckten oder der gezielten Kontrolle.“
10. In Artikel 52 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten in den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätzen gespeichert sind, dürfen sie nach dem vorliegenden Artikel zum Zwecke von Abfragen auf die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätze zugreifen.“
11. In Artikel 53 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten in den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätzen gespeichert sind, dürfen sie nach den vorliegenden Artikel zum Zwecke von Abfragen auf die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätze zugreifen.“
12. In Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 5 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und f“ durch
die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, d, e und f“ ersetzt.
13. In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ca) gegebenenfalls einen Verweis auf die Nutzung des ESP zur Abfrage des ETIAS-Zentralsystems gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817;“
14. In Artikel 73 Absatz 2 werden die Wörter „des zentralen Datenregisters“ durch die Wörter „des zentralen Speichers
für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817, soweit dieser Daten enthält, die gemäß Artikel 84 der vorliegenden Verordnung aus dem ETIAS-Zentralsystem abgerufen wurden“ ersetzt.