Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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L 135/70 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
Artikel 61
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Durch die Speicherung von Identitätsdaten und Reisedokumentendaten in dem durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das ETIAS zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ETIAS erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung bei.“
(*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“
2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:
„(23) „CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
(24) „ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal;
(25) „ETIAS-Zentralsystem“ das Zentralsystem im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a zusammen mit dem CIR, soweit der CIR die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten enthält;
(26) „Identitätsdaten“ die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten;
(27) „Reisedokumentendaten“ die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d und e genannten Daten sowie den aus drei Buchstaben bestehenden Code des Landes, das das Reisedokument ausgestellt hat, im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c;“
3. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
„g) einen Beitrag zur korrekten Identifizierung von Personen.“
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) einem Zentralsystem, das die ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34 enthält;“
ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
„aa) dem CIR;“
iii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR;“
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Der CIR enthält die Identitäts- und Reisedokumentendaten. Die übrigen Daten werden im Zentralsystem gespeichert.“
5. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(4a) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten ETIAS-Identitäts- und Reisedokumentendaten ist zudem ausschließlich den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.“