Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/82 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

Artikel 77

Handbuch

Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, eu-LISA und anderen zuständigen Stellen der Union ein Handbuch für die Umsetzung und den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten zur Verfügung. Das Handbuch enthält technische und operative Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren. Die Kommission nimmt dieses Handbuch in Form einer Empfehlung an.

Artikel 78

Überwachung und Bewertung

(1) eu-LISA stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle anhand von Zielen für Planung und Kosten sowie die Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten anhand von Zielen für die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überwachen.

(2) Bis zum 12. Dezember 2019 und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase der Interoperabilitäts komponenten übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere für die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

(3) Vier Jahre nach Inbetriebnahme der einzelnen Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 72 und danach alle vier Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Sicherheit.

(4) Ferner erstellt die Kommission ein Jahr nach jedem Bericht von eu-LISA eine Gesamtbewertung der Interoperabili tätskomponenten, die Folgendes beinhaltet:

a) eine Beurteilung der Anwendung dieser Verordnung;

b) eine Analyse der Ergebnisse, gemessen an den Zielen dieser Verordnung und ihrer Auswirkungen auf die

Grundrechte, einschließlich insbesondere einer Bewertung der Auswirkungen der Interoperabilitätskomponenten auf das Recht auf Nichtdiskriminierung;

c) eine Bewertung des Funktionierens des Web-Portals, einschließlich Zahlen zur Nutzung des Web-Portals und der Zahl

von Anfragen, denen entsprochen wurde;

d) eine Beurteilung, ob die grundlegenden Prinzipien der Interoperabilitätskomponenten weiterhin Gültigkeit haben;

e) eine Beurteilung der Sicherheit der Interoperabilitätskomponenten;

f) eine Beurteilung der Nutzung des CIR zu Zwecken der Identifizierung;

g) eine Beurteilung der Nutzung des CIR zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer

Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten;

h) eine Beurteilung etwaiger Auswirkungen, auch etwaiger unverhältnismäßiger Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an

den Grenzübergangsstellen, und der Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Union;

i) eine Beurteilung der Abfrage der Interpol-Datenbanken über das ESP, einschließlich Informationen über die Zahl der

Übereinstimmungen in Interpol-Datenbanken und Informationen zu allen festgestellten Problemen.

Die Gesamtbewertung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes schließt etwaige erforderliche Empfehlungen ein. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutz beauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

(5) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2020 und danach jedes Jahr, bis die Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 72 erlassen wurden, einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollumfängliche Durchführung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält auch genaue Angaben über die angefallenen Kosten und Informationen über sämtliche Risiken, die Auswirkungen auf die Gesamtkosten haben könnten.

(6) Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des MID gemäß Artikel 72 Absatz 4 nimmt die Kommission eine Analyse der Auswirkungen des MID auf das Recht auf Nichtdiskriminierung vor. Nach diesem ersten Bericht ist die Analyse der Auswirkungen des MID auf das Recht auf Nichtdiskriminierung Teil der in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Analyse.