Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/81
Artikel 73
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. Juni 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 28 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 28 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 74
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 75
Beratergruppe
eu-LISA setzt eine Beratergruppe für Interoperabilität ein. Während der Konzept- und Entwicklungsphase der Interopera bilitätskomponenten findet Artikel 54 Absätze 4, 5 und 6 Anwendung.
Artikel 76
Schulung
eu-LISA nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen in der technischen Nutzung der Interoperabilitätskom ponenten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 wahr.
Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union stellen ihren Bediensteten, die zur Verarbeitung von Daten mittels der Interoperabilitätskomponenten ermächtigt sind, ein geeignetes Schulungsprogramm zu Datensicherheit, Datenqualität, Datenschutzvorschriften, Datenverarbeitungsverfahren und den Informationspflichten gemäß Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 47 zur Verfügung.
Gegebenenfalls werden auf Unionsebene gemeinsame Schulungskurse zu diesen Themen organisiert, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Bediensteten der mitgliedstaatlichen Behörden und der Stellen der Union, die zur Verarbeitung von Daten mittels der Interoperabilitätskomponenten ermächtigt sind, zu verbessern. Besonderes Augenmerk gilt dem Verfahren der Prüfung auf Mehrfachidentitäten, einschließlich der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten und der damit einhergehenden Notwendigkeit, angemessene Schutzme chanismen für Grundrechte beizubehalten.