Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/83
(7) Die Mitgliedstaaten und Europol stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3 bis 6 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden ermöglichen.
(8) eu-LISA stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 4 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.
(9) Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen und unbeschadet der erforderlichen Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen beeinträchtigt werden, Jahresberichte über die Wirksamkeit des Zugangs zu im CIR gespeicherten Daten zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten; diese Berichte enthalten Informationen und Statistiken über
a) den genauen Zweck der Abfrage, einschließlich über die Art der terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren
Straftaten;
b) die hinreichenden Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass ein Verdächtige, ein Täter oder ein Opfer unter
die Verordnung (EU) 2017/2226, die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 oder die Verordnung (EU) 2018/1240 fällt;
c) die Zahl der Anträge auf Zugang zum CIR zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung
terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten;
d) die Anzahl und die Art von Fällen, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte;
e) die Notwendigkeit für und die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens in Ausnahmefällen, darunter in Fällen, in
denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die zentrale Zugangsstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeits verfahren nicht gerechtfertigt war.
Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.
(10) Zur Verwaltung von Anträgen der Nutzer auf Zugang gemäß Artikel 22 und zur Erleichterung der Erhebung der in den Absätzen 7 und 9 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen für die Zwecke der Erstellung der in jenen Absätzen genannten Berichte und Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen der technischen Lösung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 79
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über das ESP gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den gemeinsamen BMS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 2 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CIR gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 3 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den MID gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 4 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitäts kontrolle, die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CRRS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 6 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Artikel 6, 12, 17, 25, 38, 42, 54, 56, 57, 70, 71, 73, 74, 75, 77 und Artikel 78 Absatz 1 gelten ab dem 11. Juni 2019.
Diese Verordnung gilt für Eurodac ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.