Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/80 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach

Artikel 13 validiert und der Kommission mitgeteilt;

d) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Absatz 5 Buchstabe b festgestellt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(3) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der CIR seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a) Die Maßnahmen nach Artikel 43 Absatz 5 und Artikel 78 Absatz 10 wurden angenommen;

b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des CIR, den sie in Zusammenarbeit mit den mit

gliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt;

c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach

Artikel 18 validiert und der Kommission mitgeteilt;

d) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Absatz 5 Buchstabe b festgestellt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(4) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der MID seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a) Die Maßnahmen nach Artikel 28 Absätze 5 und 7, Artikel 32 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 5

und Artikel 49 Absatz 6 wurden angenommen;

b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des MID, den sie in Zusammenarbeit mit den mit

gliedstaatlichen Behörden und der ETIAS-Zentralstelle durchgeführt hat, festgestellt;

c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach

Artikel 34 validiert und der Kommission mitgeteilt;

d) die ETIAS-Zentralstelle hat ihre Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 71 Absatz 3 getätigt;

e) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss der Tests nach Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3

Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe b festgestellt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(5) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, ab welchem Zeitpunkt die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards für Daten zu nutzen sind, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a) Die Maßnahmen nach Artikel 37 Absatz 4 wurden angenommen;

b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests der Mechanismen und Verfahren für die

automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für Daten, den sie in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(6) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der CRRS seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a) Die Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 und Artikel 43 Absatz 5 wurden angenommen;

b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des CRRS, den sie in Zusammenarbeit mit den

mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt;

c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach

Artikel 39 validiert und der Kommission mitgeteilt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe b durchgeführten Tests.

(8) Die Mitgliedstaaten, die ETIAS-Zentraleinheit und Europol beginnen mit der Nutzung der einzelnen Interoperabili tätskomponenten ab dem von der Kommission gemäß den Absätzen 1, 2, 3 bzw. 4 jeweils festgelegten Zeitpunkt.