Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 53Fedlex · Vorlage
22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/79
(3) Unbeschadet der Zuweisung weiterer Finanzierungsmittel für diesen Zweck aus anderen Quellen des Gesamthaus haltsplans der Union werden 32 077 000 EUR aus der Dotation von 791 000 000 EUR mobilisiert, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 vorgesehen ist, um die Kosten für die Umsetzung dieser Verordnung abzudecken, wie das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist.
(4) Von der in Absatz 3 genannten Dotation werden 22 861 000 EUR eu-LISA, 9 072 000 EUR Europol und 144 000 EUR der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) zugewiesen, um diese Stellen bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dieser Verordnung zu unterstützen. Die Umsetzung erfolgt im Wege der indirekten Mittelverwaltung.
(5) Die Kosten im Zusammenhang mit den benannten Behörden gehen zulasten der jeweils benennenden Mitgliedstaaten. Die Kosten für die Anbindung jeder benannten Behörde an den CIR gehen zulasten der einzelnen Mitgliedstaaten.
Die Kosten, die Europol entstehen, einschließlich der Kosten für die Anbindung an den CIR, gehen zulasten von Europol.
Artikel 71
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA die Behörden gemäß den Artikeln 7, 20, 21 und 26 mit, die das ESP, den CIR beziehungsweise den MID nutzen dürfen oder Zugang zum ESP, zum CIR beziehungsweise zum MID haben.
Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die einzelnen Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 72 ihren Betrieb aufgenommen haben, wird eine konsolidierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Werden Änderungen an der Liste vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.
(2) eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss der Tests nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b. Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe b mit.
(3) Die ETIAS-Zentralstelle teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss des Übergangszeitraums nach Artikel 69 mit.
(4) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen über eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website bereit.
Artikel 72
Aufnahme des Betriebs
(1) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt das ESP seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
a) Die Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 5 wurden angenommen;
b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des ESP festgestellt, den sie in Zusammenarbeit
mit den mitgliedstaatlichen Behörden und den Stellen der Union, die das ESP nutzen können, durchgeführt hat;
c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach
Artikel 8 Absatz 1 validiert und der Kommission mitgeteilt;
Abfragen der Interpol-Datenbanken über das ESP erfolgen erst, wenn die technischen Vorkehrungen die Einhaltung des Artikels 9 Absatz 5 ermöglichen. Eine Unmöglichkeit der Einhaltung von Artikel 9 Absatz 5 führt dazu, dass eine Abfrage der Interpol-Datenbanken über das ESP unterbleibt, die Aufnahme des Betriebs des ESP wird aber nicht verzögert.
Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.
(2) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der gemeinsame BMS seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
a) Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 43 Absatz 5 wurden angenommen;
b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des gemeinsamen BMS, den sie in
Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt;