Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/125
Artikel 60
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862
Die Verordnung (EU) 2018/1862 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 werden die folgenden Nummern angefügt:
„18. „ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) geschaffene Europäische Suchportal;
19. „gemeinsamer BMS“ den durch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten;
20. „CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
21. „MID“ den durch Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten Detektor für Mehrfach identitäten.
(*) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).“.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
„b) einem nationalen System (im Folgenden „N.SIS“) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden Datensystemen besteht, einschließlich mindestens einem nationalen oder gemeinsamen Back-up-N.SIS;
c) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS, der Back-up-CS-SIS und der NI-SIS (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“), die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung stellt, und
d) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und den zentralen Infrastrukturen des ESP, des gemeinsamen BMS und des MID.“
b) Folgende Absätze werden angefügt:
„(8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 können SIS-Daten zu Personen und Ausweispapieren auch über das ESP abgefragt werden.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 können SIS-Daten zu Personen und Ausweispapieren auch über die sichere Kommunikationsinfrastruktur gemäß Absatz 1 Buchstabe d übermittelt werden. Diese Übermittlungen sind auf das Maß beschränkt, in dem die Daten für die in der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Zwecke erforderlich sind.“
3. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
„2a. Die SIRENE-Büros gewährleisten außerdem die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/818. In dem für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichem Maße können die SIRENE-Büros für die in den Artikeln 21 und 26 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Zwecke auf die im CIR und im MID gespeicherten Daten zugreifen.“.
4. In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten über das ESP ebenfalls protokolliert wird, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und eine Eigenkontrolle durchgeführt sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.“.
5. In Artikel 44 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„f) die Verifizierung verschiedener Identitäten und die Bekämpfung von Identitätsbetrug gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/818.“.