Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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L 135/126 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

6. Artikel 74 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 4 und der Absätze 3, 4 und 6 des vorliegenden Artikels speichert eu-LISA die Daten nach Artikel 15 Absatz 4 und nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken; dies darf eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglichen.

eu-LISA gestattet der Kommission und den Stellen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels, maßgeschneiderte Berichte und Statistiken zu erhalten. Auf Anfrage gewährt eu-LISA den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zu dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818.“.

Artikel 61

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/816

Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen das ECRIS-TCN durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem CIR zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ECRIS-TCN erfassten Personen unter den Voraussetzungen und für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) beiträgt.

(*) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862, und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).“.

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsange hörigen zum Zwecke der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen solche Verurteilungen ergangen sind. Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind. Diese Verordnung dient auch zum Zwecke der Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von Personen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/818.“.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird gestrichen.

b) Die folgenden Nummern werden eingefügt

„19. „CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;

20. „ECRIS-TCN-Daten“ sämtliche Daten, die gemäß Artikel 5 im Zentralsystem und im CIR gespeichert sind;

21. „ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete Europäische Suchportal.“.

4. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) ein Zentralsystem;“

b) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa) das CIR;“;

c) Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR .“.

5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1. Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats erstellt für jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen einen Datensatz im ECRIS-TCN. Dieser Datensatz enthält folgende Angaben:“;