Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/127
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) Der CIR enthält die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und folgende Daten nach Absatz 1 Buchstabe a: Nachname (Familienname), Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, Pseudonyme und/oder Aliasnamen (sofern vorhanden); falls verfügbar, Art und Nummer der Reisedokumente der Person sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde. Der CIR kann die in Absatz 3 genannten Daten enthalten. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.“.
6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jeder Datensatz wird so lange im Zentralsystem und im CIR gespeichert, wie die Daten zu den Verurteilungen der betreffenden Person in den Strafregistern gespeichert sind.“;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz, einschließlich Fingerabdruckdaten oder Gesichtsbildern, aus dem Zentralsystem und aus dem CIR. Die Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist.“;
7. In Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in das ECRIS-TCN“ durch die Wörter „in das Zentralsystem und in das CIR“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden die Wörter „im Zentralsystem“ durch die Wörter „im Zentralsystem und im CIR“ und die Wörter „aus dem Zentralsystem“ durch die Wörter „aus dem Zentralsystem und aus dem CIR“ ersetzt.
8. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j wird gestrichen.
9. In Artikel 12 Absatz 2 werden die Wörter „im Zentralsystem“ durch die Wörter „im Zentralsystem und im CIR“ ersetzt.
10. In Artikel 13 Absatz 2 werden die Wörter „des Zentralsystems“ durch die Wörter „des Zentralsystems, des CIR“ und
die Wörter „dem Zentralsystem“ durch die Wörter „dem Zentralsystem und dem CIR“ ersetzt.
11. In Artikel 21 Absatz 2 werden die Wörter „das Zentralsystem“ durch die Wörter „das Zentralsystem und den CIR“
ersetzt.
12. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die in das Zentralsystem und in den CIR eingegebenen Daten dürfen nur zum Zweck der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen, verarbeitet werden. Die in den CIR eingegebenen Daten werden zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von gemäß dieser Verordnung im ECRIS-TCN erfassten Personen ebenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 verarbeitet.“;
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 ist der Zugang zum Zwecke der Abfrage der im CIR gespeicherten Daten ebenfalls den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu diesen Zwecken erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen“.
13. Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die Zwecke von Absatz 1 speichert eu-LISA die Daten nach Absatz 1 in dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818.“.
14. In Artikel 33 Absatz 1 werden die Wörter „des Zentralsystems“ durch die Wörter „des Zentralsystems und des CIR“
ersetzt.