Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/124 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
d) Buchstabe mm erhält folgende Fassung:
„mm) die jährliche Veröffentlichung folgender Auflistungen sicherzustellen: der Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 berechtigt sind, die im SIS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS (N.SIS -Stellen) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 bzw. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, der Liste der Zentralbehörden nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 sowie der Liste der Behörden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818.“
3. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Europol und Eurojust können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine SIS II betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI auf der Tagesordnung steht.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1624 auf der Tagesordnung steht.
Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das VIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI oder eine Eurodac betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auf der Tagesordnung steht.
Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das EES betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 oder eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.
Eurojust, Europol und die die Europäische Staatsanwaltschaft können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnung (EU) 2019/816 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.
Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.
Der Verwaltungsrat kann weitere Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.“
4. Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe p erhält folgende Fassung:
„p) unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 11 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 55 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 nachzukommen;“
5. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„da) die Beratergruppe für Interoperabilität;“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden.
Europol kann auch einen Vertreter in die VIS- und die Eurodac- sowie die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann auch einen Vertreter in die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.
Eurojust, Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft können je einen Vertreter in die ECRIS-TCN-Beratergruppe entsenden.
Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die Beratergruppe für Interoperabilität entsenden.“