Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/122 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
Artikel 56
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für
a) die Anbindung an die Kommunikationsinfrastruktur des ESP und des CIR;
b) die Integration der bestehenden nationalen Systeme und Infrastrukturen in das ESP, den CIR und den MID;
c) die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner bestehenden nationalen Infrastruktur und
deren Anbindung an die Interoperabilitätskomponenten;
d) die Verwaltung und die Regelung des Zugangs der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen
nationalen Behörden zum ESP, zum CIR und zum MID gemäß dieser Verordnung und für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses dieser Bediensteten und ihrer Profile;
e) den Erlass der in Artikel 20 Absätze 5 und 6 genannten Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung des Zugriffs auf
den CIR zu Identifizierungszwecken;
f) die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29;
g) die Einhaltung der durch das Unionsrecht aufgestellten Datenqualitätsanforderungen;
h) die Einhaltung der Regeln jedes EU-Informationssystems für die Sicherheit und die Integrität personenbezogener
Daten;
i) die Beseitigung etwaiger Mängel, die im Evaluierungsbericht der Kommission über die Datenqualität nach Artikel 37
Absatz 5 festgestellt wurden.
(2) Jeder Mitgliedstaat bindet seine benannten Behörden mit dem CIR.
Artikel 57
Zuständigkeiten von Europol
(1) Europol sorgt dafür, dass über das ESP durchgeführte Abfragen von Europol-Daten verarbeitet werden. Europol passt seine Schnittstelle für die Abfrage von Europol-Systemen (Querying Europol Systems — QUEST) für die Verwendung von BPL-Daten (BPL — basic protection level — Basisschutzniveau) entsprechend an.
(2) Europol ist zuständig für die Verwaltung und die Regelung des Zugangs seiner dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter zum ESP und zum CIR und der Nutzung dieser Komponenten durch diese Mitarbeiter gemäß dieser Verordnung sowie für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses dieser Bediensteten und ihrer Profile.
Artikel 58
Zuständigkeiten der ETIAS-Zentralstelle
Die ETIAS-Zentralstelle ist zuständig für
a) die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29;
b) die Prüfung der im EES, im VIS, in Eurodac und im SIS gespeicherten Daten auf Mehrfachidentitäten gemäß Artikel
65.
KAPITEL IX Änderung anderer Rechtsakte der Union
Artikel 59
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
Datenqualität
(1) Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die in die Systeme unter der betrieblichen Verantwortung der Agentur eingegebenen Daten führt die Agentur unter enger Einbeziehung ihrer Beratergruppen für alle Systeme, die in die betriebliche Zuständigkeit der Agentur fallen, Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten gemäß den einschlägigen Rechtsinstrumenten der für diese Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumente und des Artikels 37 der Verordnungen (EU) 2019/817 (*) und (EU) 2019/818 (**) des Europäischen Parlaments und des Rates ein.