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Vernehmlassung 2019/74: Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 6 Seiten

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Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln

vom … Entwurf Oktober 2019

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 17a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für:

a. verschreibungspflichtige Humanarzneimittel, deren Verpackungen nach Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe a HMG mit individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen versehen werden;

b. nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel, deren Verpackungen nach Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe b HMG mit einer Sicherheitsvorrichtung versehen werden.

2. Abschnitt: Individuelle Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen

Art. 2 Individuelles Erkennungsmerkmal

Das individuelle Erkennungsmerkmal umfasst:

a. den Produktcode;

b. die Seriennummer;

c. die Chargennummer;

d. das Verfalldatum.

SR ..........

1 SR 812.21

2018–......