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Vernehmlassung 2019/74: Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 6 Seiten
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Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln
vom … Entwurf Oktober 2019
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 17a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für:
a. verschreibungspflichtige Humanarzneimittel, deren Verpackungen nach Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe a HMG mit individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen versehen werden;
b. nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel, deren Verpackungen nach Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe b HMG mit einer Sicherheitsvorrichtung versehen werden.
2. Abschnitt: Individuelle Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen
Art. 2 Individuelles Erkennungsmerkmal
Das individuelle Erkennungsmerkmal umfasst:
a. den Produktcode;
b. die Seriennummer;
c. die Chargennummer;
d. das Verfalldatum.
SR ..........
1 SR 812.21
2018–......