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Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz
Art. 33a Abs. 2 und 3
2Die Obergrenze nach Absatz 1 erhöht sich einmalig um die Zuwendung, die die steuerpflichtige Person aus einer Erbschaft, einem Vermächtnis oder einer Schenkung erhält. Die erhöhte Grenze kann im Jahr der Eröffnung des Erbgangs, der Erbteilung oder der Schenkung oder jeweils im Folgejahr geltend gemacht werden.
3Soweit freiwillige Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 in der Steuerperiode, in der sie erbracht werden, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, sind sie in den nachfolgenden Steuerperioden bis zur Obergrenze nach Absatz 1 abziehbar.
Variante 2
Art. 33a Abs. 2 und 3
Streichen
Art. 56 Abs. 2
2Der Steuerbefreiung juristischer Personen nach Absatz 1 Buchstaben g und h steht eine marktkonforme Entschädigung ihrer Organe nicht entgegen.
Art. 59 Abs. 3
3Soweit freiwillige Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe c in der Steuerperiode, in der sie erbracht werden, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, stellen sie in den zwei nachfolgenden Steuerperioden bis zur Grenze nach Absatz 1 Buchstabe c geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
Variante 1
Art. 59 Abs. 3
3Soweit freiwillige Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe c in der Steuerperiode, in der sie erbracht werden, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, stellen sie in den nachfolgenden Steuerperioden bis zur Grenze nach Absatz 1 Buchstabe c geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
Variante 2
Art. 59 Abs. 3
Streichen
Art. 110a Information über steuerbefreite juristische Personen
Die kantonalen Steuerbehörden leiten mindestens einmal jährlich folgende Informationen über nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g steuerbefreite juristische Personen an das Bundesamt für Statistik weiter:
a. Firma;
b. Rechtsform;