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Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 7 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom ...1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ….2,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch3
Art. 55 Abs. 4
4In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften die Organe von juristischen Personen nicht, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die juristische Person verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke.
2. Die Statuten der juristischen Person sehen nicht eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit vor.
3. Die betroffenen Organmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit kein Honorar, sondern nur Spesenersatz (unentgeltliche Tätigkeit).
Art. 84 Abs. 3
3Wer ein berechtigtes Kontrollinteresse daran hat, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, kann gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.
SR ..........
1 BBl 2020 ...
2 BBl 2020 ...
3 SR 210 2019–......