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Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz
Art. 85 Randtitel
D. Umwandlung
der Stiftung
I. Änderung der
Organisation auf
Antrag der Auf-
sichtsbehörde
Art. 86 Randtitel
II. Änderung des
Zwecks auf An-
trag der Auf-
sichtsbehörde o-
der des obersten
Stiftungsorgans
Art. 86a Randtitel, Abs. 1, 3 erster Satz, 4 und 5
III. Änderung1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisades Zwecks oder
der Organisation tion einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von infolge Vorbe- Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- beziehungsweise Organisahalt des Stifters
tionsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.
3Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar. …
4Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.
5Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.
Art. 86b
IV. Unwesentli- Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans che Änderungen
der Stiftungsur- unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus kunde sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter
beeinträchtigt.
Art. 86c
V. Form der Än- Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85–86b werden von der zuständerungen
digen Bundes- oder Kantonsbehörde beziehungsweise von der Aufsichtsbehörde verfügt. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.