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Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz

Art. 85 Randtitel

D. Umwandlung

der Stiftung

I. Änderung der

Organisation auf

Antrag der Auf-

sichtsbehörde

Art. 86 Randtitel

II. Änderung des

Zwecks auf An-

trag der Auf-

sichtsbehörde o-

der des obersten

Stiftungsorgans

Art. 86a Randtitel, Abs. 1, 3 erster Satz, 4 und 5

III. Änderung1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisades Zwecks oder

der Organisation tion einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von infolge Vorbe- Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- beziehungsweise Organisahalt des Stifters

tionsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.

3Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar. …

4Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.

5Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.

Art. 86b

IV. Unwesentli- Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans che Änderungen

der Stiftungsur- unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus kunde sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter

beeinträchtigt.

Art. 86c

V. Form der Än- Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85–86b werden von der zuständerungen

digen Bundes- oder Kantonsbehörde beziehungsweise von der Aufsichtsbehörde verfügt. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.